Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben.
18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellung (Hinzurechnungsbescheid) ist festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BStBl. II, 410),
- 1. ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist;
- 2. welchen Personen nach § 7 Abs. 1 AStG hinzuzurechnen ist;
- 3. welches die zuzurechnenden Steuerbemessungsgrundlagen für die einzelnen Steuerpflichtigen sind;
- 4. für welchen Zeitpunkt die Hinzurechnung nach den §§ 7 bis 14 AStG begründet ist;
- 5. welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften zuzurechnen sind (ggf. ist ein negativer Zurechnungsbescheid zu erlassen).
18.1.2.3 Im Hinzurechnungsbescheid sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG ua. gesondert festzustellen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985, BStBl. 1986 II, 129):
18.1.2.4 Für nachrichtliche Zwecke sind im Hinzurechnungsbescheid besonders auszuweisen
- a) der sich ergebende Ausschüttungsüberschuß, der nach § 11 Abs. 2 AStG zurückgetragen werden kann,
- b) der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern und
- c) der Betrag, der gesondert von der Gewerbesteuer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG) auszunehmen ist.
18.1.2.5 Der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Anteil an
Der Gesamtbetrag ist im Veranlagungsverfahren wie eine ausländische Steuer anzurechnen, die vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag erhoben worden ist (§ 12 Abs. 2 AStG iVm. § 34 c Abs. 1 EStG oder § 26 Abs. 1 KStG). Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer ist für jeden Hinzurechnungsbetrag als ganzen und getrennt von anderen Auslandseinkünften zu ermitteln.
18.1.2.6 Ergibt sich bei einer ausländischen Gesellschaft mit gemischten Einkünften, daß sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze nach § 9 AStG nicht überschritten wird, so kann gleichwohl bei einem beteiligten Steuerinländer die absolute Freigrenze von 120 000 DM überschritten sein, wenn dieser an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. In diesem Fall soll im Feststellungsbescheid die Anwendung des § 9 AStG vorbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl. II, 868); Tz. 9.0.2.4 bleibt unberührt. Im Fall des § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG ist sinngemäß zu verfahren.
18.1.2.7 Erzielt die ausländische Gesellschaft negative Zwischeneinkünfte, so sind die Verluste gesondert festzustellen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG iVm. § 10 d Abs. 3 EStG). Diese Feststellung erfolgt in einem eigenständigen Verfahren durch das Finanzamt, das die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG feststellt.
18.1.2.8 Über Fragen, die die Besteuerung des Inlandsbeteiligten nach den Vorschriften des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes betreffen, ist nicht im Verfahren nach § 18 AStG, sondern in dem Besteuerungsverfahren zu entscheiden, in das die festgestellten Besteuerungsgrundlagen nach § 182 Abs. 1 AO eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988, BStBl. II, 868).
Beispiele sind:
- der Zufluß von Gewinnanteilen (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen),
- die Zugehörigkeit von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen oder
- die Feststellung des Gewinnermittlungszeitraums, in den der festgestellte Hinzurechnungsbetrag fällt.