Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Bei der Frage im Rahmen der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 1 EStG, ob es sich bei einer ausländischen Steuer um einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer handelt, bitte ich bei den folgenden Steuern der Nicht-DBA-Staaten Ruanda, Nigeria und Guernsey die nachstehenden Auffassungen zu vertreten.
Die inzwischen inkraftgetretenen DBA mit Algerien und Ghana bitte ich in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten.
1. Ruanda – "withholding tax on service fees including management and technical service fees"
Nach dem nationalen Einkommensteuerrecht in Ruanda sind Vergütungen für Dienstleistungen inklusive Management und technische Dienste steuerpflichtig und mit einer Quellensteuer ("withholding tax on service fees including management and technical service fees") von 15 % zu versteuern. Diese Quellensteuer ist vom Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen nach Zahlung anzumelden und abzuführen. Für Nichtansässige ist diese Quellensteuer endgültig.
Bei der in Ruanda erhobenen o.g. Quellensteuer handelt es sich daher um eine besondere Erhebungsform der ruandischen Einkommensteuer, die mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34 c Abs. 1 EStG vergleichbar ist.
2. Nigeria – "directors’ fees tax"
Nach dem nationalen Einkommensteuergesetz sind in Nigeria Vergütungen an natürliche Personen für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer nigerianischen Kapitalgesellschaft steuerpflichtig. Die Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, von der gezahlten Bruttovergütung eine Quellensteuer ("directors’ fees tax") einzubehalten und abzuführen.
Die Höhe der einzubehaltenden Quellensteuer hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige selbständig oder nichtselbständig tätig ist. Erhält eine selbständig tätige Person eine Vergütung für Geschäftsführungstätigkeiten, beträgt der Steuersatz 5 %.
Im Falle einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit beträgt dieser 10 %. Für nichtansässige Aufsichtsräte ist diese Quellensteuer endgültig. Die "directors’ fees tax" ist mit der Aufsichtsratsteuer nach § 50 a EStG vergleichbar. Sie entspricht damit im Wesentlichen der deutschen Einkommensteuer und kann auf diese gemäß § 34 c Abs. 1 EStG angerechnet werden.
1. Guernsey – "income tax"
Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz auf Guernsey unterliegen der Einkommensteuer ("income tax") mit ihren weltweiten Einkünften. Nichtansässige unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften einer beschränkten Steuerpflicht. Daneben gibt es für bestimmte ansässige Personen eine besondere Steuerpflicht, bei der neben den inländischen Einkünften nur die ausländischen Einkünfte besteuert werden, die in das Staatsgebiet transferiert wurden. Bei den Einkunftsarten werden unterschieden:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Grundvermögen
- Sonstige Einkünfte.
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das steuerpflichtige Einkommen abzüglich bestimmter Aufwendungen, ua. Rentenzahlungen oder 50 % der Beiträge an begünstigte Lebensversicherungen. Veräußerungsgewinne, der Kapitalanteil einer erworbenen Leibrente und bestimmte Sozialleistungen sind einkommensteuerfrei.
Der Steuersatz beträgt 20 %. Von Gehältern und Arbeitslöhnen wird die Steuer durch eine vom Arbeitgeber einbehaltene Quellensteuer erhoben.
Im Ergebnis entspricht die auf Guernsey erhobene "income tax" im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34 c Abs. 1 EStG vergleichbar.
2. Inkrafttreten der DBA mit Algerien und Ghana
Die mit Algerien und Ghana abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind inzwischen in Kraft getreten. Diese Staaten werden daher aus dem Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, gelöscht.