Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
I. Überblick über die Zuständigkeiten
Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:
Fallgruppen |
Zuständigkeit im Finanzamt |
1. Berichtigung von Einkünften bei internationaler Verflechtung (§ 1 AStG) |
Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen (Die erforderlichen Feststellungen werden vornehmlich von der Betriebsprüfung zu treffen sein.) |
2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete (§§ 2 bis 5 AStG) |
Teilbezirk / Arbeitsgebiet der APSt*) für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger |
3. Besteuerung des Vermögenszuwachses wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG) |
Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen |
4. Zugriffsbesteuerung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) |
Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen |
5. Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Zwischeneinkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG) und jener Zwischeneinkünfte, die nach § 5 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 3 AStG) |
Teilbezirk/Arbeitsgebiet der APSt*) für die Feststellung von Zwischeneinkünften |
II. Grundinformation über die Durchführung der Zugriffsbesteuerung
Zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht führen die §§ 7 bis 14 AStG sog. "Zwischeneinkünfte" in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften anfallen und nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit i.S. des Gesetzes stammen. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Inländer (Inlandsbeteiligte) und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtige. Einzelheiten regelt mein Einführungserlaß vom 11. Juli 1974 S 1340 - 3 - V B 2, der dem Einführungsschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11. Juli 1974 IV C 1 - S 1340 - 32/74 entspricht, das im BStBl. Teil 1 veröffentlicht werden wird.
Das Verfahren zur Erfassung niedrig besteuerter Zwischeneinkünfte ist in Anlage 4 des Erlasses dargestellt.
In jenen Fällen, in denen die Finanzämter die Zuständigkeit für die Durchführung der Zugriffsbesteuerung bei Inlandsbeteiligten nicht dem Teilbezirk/Arbeitsgebiet der APSt*) für die Feststellung von Zwischeneinkünften übertragen, können die Veranlagungsstellen auf Grund des Ergebnisses der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die betroffenen Inlandsbeteiligten veranlagen, ohne sich selbst mit den Einzelheiten der §§ 7 bis 14 AStG befassen zu müssen.
1. Steuererklärungen für die Feststellung
In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung) ab 1972 sind die Steuerpflichtigen aufgefordert, auch anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften halten. Darüber hinaus besteht nach § 165 d Abs. 3 Nr. 3 AO) eine besondere Meldepflicht. Ergibt sich aus den der Veranlagungsstelle vorliegenden Unterlagen, daß der Steuerpflichtige an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist, so unterrichtet sie den nach Abschnitt I Nr. 5 für die Feststellung zuständigen Teilbezirk, der auf der Grundlage von § 18 AStG die erforderlichen Maßnahmen (Anforderung der Steuererklärung für die Feststellung) zu treffen hat. Im Fall des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AStG ist ggf. eine Abstimmung mit den beteiligten Finanzämtern erforderlich.
2. Verfahren bei der Feststellung
Die bei der ausländischen Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte (zB Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und zusammengerechnet. Sind an der ausländischen Gesellschaft erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so sind die auf diese Anteilsinhaber entfallenden allgemeinen und erweiterten Inlandseinkünfte sowie die anzurechnenden Steuerbeträge festzustellen und diesen Personen nach § 5 Abs. 1 AStG zuzurechnen. Im übrigen wird der – ggf. verbleibende – Gesamtbetrag der Zwischeneinkünfte (nach Abzug der Steuern) nach dem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis auf die betroffenen Inlandsbeteiligten aufgeteilt. Der so errechnete "Hinzurechnungsbetrag" ist um gewisse Beträge zu vermindern und /oder zu erhöhen (vgl. §§ 10 bis 13 AStG). Der sich ergebende "anzusetzende Hinzurechnungsbetrag" ist bei dem einzelnen Inlandsbeteiligten auf Grund der Mitteilung über die Feststellung, durch die die Veranlagungsstelle über das Ergebnis der Feststellung unterrichtet wird, bei dem einzelnen Inlandsbeteiligten
- dem Gewinn außerhalb der Bilanz zuzuschlagen, falls die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört;
andernfalls den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen.
Sind auf Antrag des Steuerpflichtigen Steuern der Gesellschaft nach § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag anzurechnen, so sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 EStG [§ 19 a Abs. 1 KStG [2]I) zu beachten.
3. Betroffene Steuerarten
Der beim Anteilsinhaber zu berücksichtigende anzusetzende Hinzurechnungsbetrag erhöht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und hat dadurch auch Auswirkungen auf die Ergänzungsabgabe, den Konjunkturzusch...