Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Erläuterungen
Allgemeines
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer war bis 2008 bei der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf Dividenden und Zinsen in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen.
Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar 2015. Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2015 vgl. BMF-Schreiben vom 19. Januar 2015 (Bundessteuerblatt – BStBl. – Teil I S. 128).
Die Übersicht wird jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich aus dieser Übersicht gegenüber der Vorjahresübersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli 2015 durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden (Rz. 208a des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012, BStBl. I S. 953).
Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat – nach dessen nationalem Recht oder aufgrund eines DBA – kein Ermäßigungsanspruch geltend gemacht werden kann (§ 43 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 32 d Abs. 5 Einkommensteuergesetz – EStG –).
Mit einigen Staaten wurden im jeweiligen DBA Vereinbarungen getroffen, die ausnahmsweise die Anrechnung gestatten, obwohl der Quellenstaat keine oder eine niedrigere Quellensteuer erhebt (Anrechnung "fiktiver" Quellensteuer). Soweit die Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer generell gewährt wird, also nicht von weiteren bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, wurde sie ebenfalls in die Übersicht eingearbeitet [Spalten A und B, jeweils Buchstabe c)] und in den Ergebnisspalten C und D berücksichtigt.
Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vgl. das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl. I S. 953), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2014 (BStBl. I S. 58), das in Rz. 201 bis 211 und Rz. 241c zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer Stellung nimmt.
Zur Übersicht im Einzelnen
In Spalten A und B ist unter Buchstabe a) angegeben, ob der Quellenstaat nach seinem nationalen Recht eine Steuer auf Dividenden und/oder Zinsen erhebt. Dabei wurde für Staaten, in denen zB aufgrund der Berücksichtigung von Werbungskosten oder Freibeträgen eine vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer möglich ist, 0 % vermerkt.
Unter Buchstabe b) ist der Prozentsatz angegeben, den die Quellensteuer nach dem zwischen Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen DBA nicht übersteigen darf. Wurde im Quellenstaat eine höhere Steuer erhoben, so kann der Steuerpflichtige im Quellenstaat einen Entlastungsanspruch geltend machen (siehe oben). Die Entscheidung über die Entlastung obliegt der zuständigen Behörde des Quellenstaats. Das BZSt stellt für viele Staaten deren Antragsvordrucke zur Entlastung der ausländischen Quellensteuer zum Download zur Verfügung.
Unter Buchstabe c) ist für einige Staaten eine fiktive anrechenbare Quellensteuer angegeben. Weitere DBA mit Staaten, die eine fiktive Quellensteueranrechnung nur unter Nachweis weiterer Bedingungen vorsehen, konnten nicht berücksichtigt werden. Derartige Voraussetzungen, wie zB spezielle Nachweise, dass zu Grunde liegende Investitionen im Quellenstaat der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, können nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung vom Finanzamt überprüft werden (§ 32 d Abs. 4 EStG).
In Spalten C und D wird das Ergebnis, dh. der maßgebende Wert in Prozent angegeben, bis zu dem eine Anrechnung auf die Abgeltungsteuer möglich ist.
Die Ermittlung erfolgte nach folgendem Prüfschema:
- 1. Wird eine Quellensteuer nach nationalem Recht erhoben, wenn ja mit welchem Steuersatz?
- 2. Wird die Höhe des unter Nr. 1 ermittelten Quellensteuersatzes durch das DBA begrenzt/abgesenkt?
- 3. Enthält ein DBA eine Vorschrift über die Anrechnung fiktiver Steuern, die über dem nach Nr. 2 ermittelten Satz liegt?
In einigen DBA folgt die Definition der Begriffe "Dividenden" und "Zinsen" nicht der deutschen innerstaatlichen Begriffsbestimmung. In der Übersicht werden die Begriffe Dividenden und Zinsen in folgender allgemeiner Bedeutung verwendet:
Dividenden |
= |
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner |
Zinsen |
= |
Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital. |
Spalte E enthält weitere Informationen zur nationalen Quellensteuererhebung, insbesondere zu Sonderregelungen.
Einige Staaten kennen Steuerbefreiungen oder verschiedene Steuersätze. Sonderregelungen sind wiedergegeben, soweit sie darstellbar sind und für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer bedeutsam sein können. Meist wird jedoch nur ein kurzer Hinweis gegeb...