Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
a) Erklärungsvordruck
Der Erklärungsvordruck fragt die für das Feststellungsverfahren notwendigen Merkmale ab. Da bisher noch keine Erfahrungen über Ermittlung von Einkünften ausländischer Gesellschaften aus passivem Erwerb vorliegen, sind hierfür keine ausgedehnten Fragen vorgesehen; der Steuerpflichtige soll in schwierigen Fällen (vor allem bei gemischten Gesellschaften) eine Anlage ASt 1 B 1 zum Erklärungsvordruck ausfüllen. Für Fälle, in denen die Vergünstigungen nach § 13 AStG beansprucht werden, ist eine besondere Anlage ASt 1 B 2 vorgesehen.
b) Berechnungsbogen
Der Berechnungsbogen dient in erster Linie der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Zugriffsbesteuerung gegeben sind. Für die Überprüfung und Berechnung der Einkünfte aus passivem Erwerb und der auf sie entfallenden Steuern sind aus den unter a) genannten Gründen keine besonderen Felder vorgesehen; die dazu notwendigen Berechnungen sind – bis weitere Erfahrungen vorliegen – vom Feststellungsfinanzamt auf den vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen bzw. auf den Anlagen ASt 1 B 1 und ASt 1 B 2 vorzunehmen.
c) Sammelberechnung (und gleichzeitig Bescheidanlage)
Dies ist der für das Verfahren entscheidende Vordruck. In bzw. aus ihm werden
- die einzelnen Besteuerungsgrundlagen zu den Verbindungszahlen zusammengerechnet;
- dem Steuerpflichtigen das Zustandekommen dieser Zahlen erläutert;
- den Veranlagungsfinanzämtern das Ergebnis des Feststellungsverfahrens mitgeteilt;
- die Verbindungszahlen vom Finanzamt in die Berechnungs-(Eingabewert-)bogen für die Veranlagung übernommen.
Der vom Feststellungsamt auszufüllende Vordruck lehnt sich an die den Finanzämtern bereits bekannten Sammelberechnungsbogen bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Personengesellschaften und Gemeinschaften an. Er gibt neben den Verbindungszahlen aber auch alle Werte wieder, die in diesen aufgegangen sind.
d) Bescheid
Es sind Vordrucke für Bescheide an einzelne oder an eine Mehrzahl von Beteiligten vorgesehen. Im Regelfall ist der unter c) beschriebene Vordruck Anlage des Bescheids. Er enthält ergänzende Feststellungen und Mitteilungen (zB über den Zeitpunkt des Zufließens).
e) Mitteilung an das Veranlagungsfinanzamt
Die Vordrucke hierfür folgen im Aufbau dem Bescheid und können mit ihm zusammen im Durchschreibeverfahren hergestellt werden.