Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode kann ausländische Steuer, die ihrer Art nach der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer entspricht, gemäß § 34 c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG jeweils in Verbindung mit dem entsprechenden DBA auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Dies jedoch nur insoweit, als die ausländische Steuer auch betragsmäßig der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer entspricht, die auf die entsprechenden – in diesem Staat erzielten – Einkünfte entfällt.
Alle anrechnungsfähigen Steuern des betreffenden ausländischen Staates sind für diesen Zweck zusammenzufassen.
Die Berechnung der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Einkünfte aus diesem Staat entfällt, hat einheitlich ohne Aufteilung nach Einkunftsarten zu erfolgen, StEK DoppBest. Allgem. Nr. 121.
Beispiel (in DM):
Ausl. Dividenden Einkünfte*: |
1.000 |
Davon einbehaltene ausl. Quellensteuern (10 v.H.): |
100 |
Ausl. Betriebsstätteneinkünfte: |
25.000 |
Davon einbehaltene Quellensteuern auf der Betriebsstätte zuzurechenden Dividendenerträge: |
4.900 |
Steuerpflichtige aus anderen Einkunftsarten: |
24.000 |
*Einkünfte aus Kapitalvermögen: |
1.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
25.000 |
Andere Einkunftsarten: |
24.000 |
Summe der Einkünfte (SdE) |
50.000 |
Festgesetzte deutsche ESt (unterstellt): |
8.000 (16 v.H.) |
Von der insgesamt gezahlten ausländischen Steuer in Höhe von 5.000 DM ist auf die deutsche Steuer nur der Teil anrechenbar, der auf die der Anrechnungsmethode unterliegenden ausländischen Einkünfte entfällt:
Anrechnungshöchstbetrag = |
ausl. Einkünfte |
SdE × deutsche ESt/KSt |
Hier: 26.000 ausl. Einkünfte/50.000 × 8.000 ESt = 4.160.
Im Beispielfall sind im Rahmen der Anrechnungsmethode von den gezahlten 5.000 DM ausländische Steuern gemäß § 34 c Abs. 1 EStG nur 4.160 DM auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. In Höhe der verbleibenden 840 DM tritt keine Entlastung ein. Ein Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 34 c Abs. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Eine nach den Einkunftsarten aufgeteilte Berechnungsweise hätte im Beispielfall zu dem Ergebnis geführt, dass die 100 DM ausländische Quellensteuer auf die Dividendeneinkünfte voll anrechenbar (10 v.H. ausländische Steuerbelastung unterschreiten 16 v.H. deutsche Einkommensteuer-Belastung) und die 4.900 DM auf dem Betriebsstättengewinn lastenden ausländischen Quellensteuern (19,6 v.H. ausländische Steuerbelastung übersteigen 16 v.H. deutsche Einkommensteuer-Belastung) nur in Höhe von 4.000 DM (auf den Betriebsstättengewinn entfallende deutsche Einkommensteuer) anrechenbar wären.