Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte auch die Steuern des Sitzstaates und von Drittstaaten. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.12.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (zB die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer).
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.
12.2 Sonderfälle
12.2.1 Ist die ausländische Gesellschaft mit Zwischeneinkünften, die nach § 11 Abs. 1 oder nach § 13 AStG aus der Zugriffsbesteuerung ausscheiden, zu einer Steuer herangezogen worden, so ist diese Steuer nicht anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG iVm. § 12 Abs. 2 AStG).
Beispiel:
Bei der Zwischengesellschaft betragen die Zwischeneinkünfte vor Abzug von anrechnungsfähigen Steuern |
100 |
Die Ausschüttung |
50 |
Die anrechnungsfähigen Steuern |
20 |
Von den Steuern entfallen auf die Ausschüttung 20 × 50/100 |
10 |
Anrechnungsfähig ist der Rest (20 – 10 =) |
10 |
Es sind hinzuzurechnen (80 – 50 + 10 =) |
40 |
12.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Steuer anrechenbar, der auf die der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünfte entfällt (§ 34 c EStG iVm. § 12 Abs. 2 AStG). Die Steuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.34 aufzuteilen.
2. BMF, Schr. v. 23.5.1980 – IV C 5 - S 1351 - 4/80, BStBl. I 1980, 282 (betr. Berücksichtigung schweizerischer Steuern bei der Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz)
[Siehe hierzu Nr. 10 der Verwaltungsanweisungen zu § 8 AStG]
3. BMF v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 - 20/94, BStBl. I 1995, Sondernummer 1 (Anwendungsschreiben – Auszug: § 12 AStG betreffend)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.1.2.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft entrichtet hat (zB die von Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften erhobene Kapitalertragsteuer). Nicht anzurechnen ist die auf Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften lastende Körperschaftsteuer, weil diese Steuer nicht zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhoben wird; derartige Gewinnanteile sind aber ggf. nach § 13 Abs. 2 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.
12.1.3 Bei der Anrechnung wird der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Steuern auf die gesamte Einkommen-(Körperschaft-)steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet; es ist dafür unerheblich, wie sich die Zwischeneinkünfte nach Herkunft und Belastung zusammensetzen.
12.1.4 Die besonderen Verhältnisse hei den schweizerischen Steuern behandelt das BMF-Schreiben vom 23. Mai 1980 (BStBl. 1980 I, 282). Auf die BFH-Urteile vom 9. November 1983, BStBl. 1984 II, 468 und vom 12. Juli 1989, BStBl. 1990 II, 113 wird verwiesen.
12.2 Sonderfälle
12.2.1 Ist die ausländische Gesellschaft mit Zwischeneinkünften, bei denen Gewinnanteile nach § 11 Abs. 1 AStG oder nach § 13 AStG zu kürzen sind, zu einer Steuer herangezogen worden, so ist diese Steuer ungeachtet dieser Kürzungen voll anrechnungsfähig. Die anzurechnende Steuer darf aber auch in diesem Fall die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die auf den geminderten Hinzurechnungsbetrag anteilig entfällt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1983, BStBl. 1984 II, 468).
12.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Steuer anrechenbar, der auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte entfällt (§ 34 c EStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2...