5.2.1 Angaben über die Firma
In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Bei Kleinstkapitalgesellschaften erfolgen die Angaben mangels Anhang auf dem Deckblatt.
5.2.2 Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Es sind zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.
Besondere Umstände werden z. B. angenommen, wenn
5.2.3 Gliederungsergänzung bei mehreren Geschäftszweigen
Hat das Unternehmen mehrere Geschäftszweige und bedingt das die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.
Im Anhang ist die Ergänzung anzugeben und zu begründen.
5.2.4 Abweichende Gliederungen gegenüber dem Vorjahr
Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV, ist beizubehalten. Das soll dem Bilanzleser den Vergleich der Jahresabschlüsse im Zeitablauf erleichtern. Wird wegen besonderer Umstände von der Gliederung von Bilanz und GuV gegenüber dem Vorjahr abgewichen, sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen (Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit).
5.2.5 Vorjahreszahlen
In der Bilanz und in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Verkauf eines Betriebsteils
Da der Betriebsteil XY der Gesellschaft zum 30.10.2023 veräußert wurde, sind die Zahlen des Berichtsjahrs mit denen des Vorjahrs nur bedingt vergleichbar.
Wird ein Vorjahresbetrag zur besseren Vergleichbarkeit angepasst, ist das im Anhang anzugeben und zu erläutern. Insbesondere sind in diesem Fall die Gründe für die abweichende Darstellung anzugeben.
Beispiel geänderte Umsatzerlösdefinition durch das BilRUG
In der Altfassung vor Inkrafttreten des BilRuG zählten gem. § 277 Abs. 1 HGB a. F. zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch waren. Durch die geänderte Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB wurde der Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aufgehoben und allein auf den Leistungsaustausch abgestellt. Im Rahmen der erstmaligen Anwendung waren die Umsatzerlöse nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, sodass entweder eine Angabe im Anhang erfolgen musste oder eine Anpassung der Vorjahresbeträge mit ergänzenden Erläuterungen im Anhang vorzunehmen war.
Fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse durch das BilRUG – Beispielangabe
Die Umsatzerlöse sind nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, da diese durch die Neudefinition gem. § 277 Abs. 1 HGB n. F. erheblich ausgeweitet wurden. Bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG bereits im Jahr 2015 hätte sich ein als Umsatzerlöse auszuweisender Vorjahresbetrag in Höhe von 150 TEUR ergeben.