Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
2.1 Angaben zum grundsätzlichen Verständnis des Jahresabschlusses
2.1.1 Angaben zur Identifizierung der Kapitalgesellschaft
Rz. 38a
Nach § 264 Abs. 1a HGB haben alle Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) folgende allgemeinen Informationen zur Identifizierung der den Jahresabschluss aufstellenden Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co.) darzustellen:
- Firma,
- Sitz,
- Registergericht,
- Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, und
- Angabe der Tatsache, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet.
§ 264 Abs. 1a HGB enthält keine Vorgabe, an welchem Ort diese Angaben erfolgen müssen. Die Regierungsbegründung zum BilRUG nennt als Möglichkeiten zur Darstellung dieser Angaben die Überschrift des Jahresabschlusses, ein gesondertes Deckblatt oder eine andere herausgehobene Stelle. Das handelsrechtliche Schrifttum spricht sich – auch unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit zu den IFRS – für eine Aufnahme dieser Informationen in einem einleitenden Abschnitt des Anhangs aus.
Rz. 38b
Sofern eine Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co) dem Grunde nach zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts nach §§ 290 ff. HGB verpflichtet ist, jedoch aufgrund des Vorliegens eines übergeordneten Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR, in dem die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen enthalten ist, und der weiteren in § 291 HGB enthaltenen Voraussetzungen von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses und -lageberichts gem. § 291 HGB befreit ist, so hat die befreite Kapitalgesellschaft in ihrem Anhang zum Jahresabschluss folgende Angaben aufzunehmen:
- Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
- einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (§ 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Eine analoge Befreiungsregelung für Kapitalgesellschaften (bzw. Kapitalgesellschaften & Co), die in den Konzernabschluss und -lagebericht eines in einem Drittstaat ansässigen Mutterunternehmens einbezogen sind, enthält § 292 HGB. Neben den vorstehend aufgeführten Angaben des § 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB muss die befreite Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co) in ihrem Anhang zum Jahresabschluss zusätzlich angeben, nach welchen Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind (§ 292 Abs. 2 Satz 1 HGB).
2.1.2 Angabepflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Generalnorm
Rz. 39
Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Der Gesetzgeber misst der Einhaltung dieser Generalnorm große Bedeutung bei. Das zeigt sich unter anderem darin, dass auch im Wortlaut eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers ausdrücklich auf die Generalnorm Bezug genommen wird (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB). Weiterhin ist die Generalnorm auch von den nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallenden Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB einzuhalten, welche die Erleichterungen nach § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB in Anspruch nehmen (vgl. hinsichtlich der Angaben unter der Bilanz Rz. 14c).
Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne der Generalnorm nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB). Der Anhang hat also in solchen Fällen das durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vermittelte Bild zu ergänzen und ggfs. zu korrigieren (vgl. Rz. 6). Das kann sowohl auf eine Verbesserung als auch auf eine Verschlechterung der dargestellten Verhältnisse hinauslaufen. Motiv für die Regelung des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB ist, dass "Abweichungen zwischen dem Gesamtbild, welches durch die Befolgung der einzelnen Normen bei den Jahresabschlussadressaten in Form von Erwartungen erzeugt wird, und der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung" aufgedeckt werden. Solche besonderen Umstände sind jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So ist beispielsweise im Regelfall kein Grund für eine Korrektur, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips des § 253 HGB der Verkehrswert von Grund und Boden erheblich oberhalb der historischen Anschaffungskosten liegt, da eine solche Bildung stiller Reserven bei einem kundigen Bilanzadressaten als bekannt unterstellt werden darf.
Rz. 40
Die Beispielfälle, die in der ...