Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
[...]
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
25. Nach § 50d Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden."
[...]
Begründung – (Auszug)
§ 50d Absatz 1 Satz 11 – neu -
§ 50d Absatz 1 Satz 11 – neu – EStG regelt den Fall, dass zwar ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertrags- und Abzugsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, der Erstattungsanspruch jedoch infolge der für Besteuerungszwecke unterschiedlichen Qualifikation des Gläubigers ("hybride" Gesellschaftsformen) der Kapitalerträge bzw. Vergütungen durch die beteiligten Vertragsstaaten ins Leere läuft.
Vorbehaltlich der in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.4.2010 (BStBl I S. 354) genannten Sonderregelungen folgt die Neuregelung den Grundsätzen des OECD-Musterkommentars (vgl. Nummer 5 zu Artikel 1 OECD-Musterkommentar). Denn es entspricht dem Sinn und Zweck der DBA, dass der Quellenstaat die Entlastung von Kapitalertrags- und Abzugsteuern der Person gewährt, der die Einkünfte nach dem Steuerrecht des anderen Staates zugerechnet werden. Der nach § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG bestehende Anspruch eines Gesellschafters einer hybriden Gesellschaft auf Entlastung geht für Zwecke seiner Geltendmachung auf die hybride Gesellschaft über, und zwar auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter in einem anderen Staat als dem Quellenstaat oder dem Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaat einer ausländischen Gesellschaft ansässig ist.
Die Neuregelung berührt nicht das Recht zur Teilnahme am Freistellungsverfahren nach § 50d Absatz 2 EStG. Ist eine Person erstattungsberechtigt, kann sie unter den Voraussetzungen des § 50d Absatz 2 EStG auch am Freistellungsverfahren teilnehmen.