Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/12375 –
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Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
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36. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden."
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Begründung
Der Gesetzentwurf auf der Drucksache 17/12375 soll so gefasst werden, dass der Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2013 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 17/11190) einschließlich des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschuss zum Jahressteuergesetz 2013 vom 12.12.2012 (Drucksache 17/11844) mit den Änderungen durch die Nummern I bis X umgesetzt wird.
Das Jahressteuergesetz 2013 diente der dringend notwendigen Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie an internationale Entwicklungen (OECD) und der Umsetzung weiterer Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen sollten Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgreifen, der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen.
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Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften soll einen Teil des Jahressteuergesetzes 2013 umsetzen. Darin sind allerdings wesentliche einvernehmliche Ergebnisse des Vermittlungsausschusses – vor allem die oben genannten Maßnahmen – nicht enthalten. Der vorliegende Antrag dient dazu, das gesamte Jahressteuergesetz 2013 umzusetzen, soweit darüber Einvernehmen im Vermittlungsausschuss erzielt wurde. Damit sollen erhebliche Steuermindereinnahmen vermieden werden.
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