Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 7
Steuervorteile durch den Einsatz steuergünstig errichteter Gesellschaften, die Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Patenterträge und ähnliches auffangen und damit vor der deutschen Besteuerung abschirmen, werden beseitigt. Die in solchen Auslandsbasen thesaurierten Einkünfte werden künftig bei den Inländern zur deutschen Besteuerung herangezogen, die sich solcher Gesellschaften bedienen (§§ 7 bis 14 AStG). Dabei wird lediglich der Steuervorteil durch die Benutzung der auffangenden "Basis" beseitigt, aber keine steuerliche Mehrbelastung mit Strafcharakter auferlegt. Betroffen sind nur niedrigbesteuerte Auslandsgesellschaften mit typischem Basiseinkommen. Gesellschaften, die eigener Wirtschaftsbetätigung (zB Produktion, Handel, Bank- und Versicherungsgeschäften, Dienstleistungsgewerbe) aktiv nachgehen, stehen außerhalb der Regelung.
Zu § 7 (AStG)
Absatz 2 legt fest, wann eine Basisgesellschaft in inländischem Mehrheitsbesitz steht. Die Neufassung berücksichtigt dafür den Anteilsbesitz, den Inländer mittelbar über andere Auslandsgesellschaften halten, in allen Fällen. Dies soll vor allem Umgehungen des Gesetzes vorbauen. Nach der Neufassung wird die mittelbare Beteiligung in dem Verhältnis berücksichtigt, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten durch mehrere Gesellschaften. Daneben enthält die Neufassung eine Folgeänderung zu § 5.
Absatz 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nahm bei Beherrschung durch mehrere Personen solche Inländer von der Hinzurechnung aus, deren Beteiligung weniger als 10 v.H. beträgt. Dies macht Umgehungen denkbar. Deshalb ist diese Ausnahme von der Hinzurechnung gestrichen worden.
Die Vorschläge zu Absatz 4 (künftig Absatz 3) stellen klar, daß der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft die Beteiligung über andere Personengesellschaften gleichzustellen ist; im übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zu dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 6 (künftig Absatz 5) hat der Ausschuß die besondere Nachweispflicht beseitigt, da in diesen Fällen die allgemeinen Regeln über die Sachaufklärung gelten sollen.