Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 12/5630)
Rz. 12
[kein Vorschlag zur Änderung von § 7 AStG]
2. Regierungsentwurf (BT-Drucks. 12/5764)
Rz. 13
[kein Vorschlag zur Änderung von § 7 AStG]
3. Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 12/5940)
Rz. 14
[kein Vorschlag zur Änderung von § 7 AStG]
4. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 12/6078)
Rz. 15
Art. 10 Nr. 1a: § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
"(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Absatz 6 Satz 2 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrundeliegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 DM nicht übersteigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen."
5. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 12/6123)
Rz. 16
[keine Änderung des § 7 Abs. 6 AStG]
6. Anrufung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 12/6267)
Rz. 17
Der Bundesrat hat in seiner 663. Sitzung am 26.11.1993 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11.11.1993 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes einberufen wird.
7. Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 12/6358)
Rz. 18
Der Bundestag wolle beschließen: Das vom Deutschen Bundestag in seiner 189. Sitzung am 11.11.1993 beschlossene Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefaßten Beschlüsse geändert.
[keine Änderung von § 7 Abs. 6 AStG entsprechend dem Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages]