1. Referentenentwurf v. 9.10.2018
Rz. 46
(Auszug)
[keine Gesetzesänderung zu § 6 AStG vorgesehen]
A. Problem und Ziel
Am 29.3.2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ("Brexit") zwei Jahre später, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich auch für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Sollten die laufenden Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbleibenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ein Austrittsabkommen erfolgreich sein, wäre das Vereinigte Königreich nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist auch für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln.
Auch steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die regelmäßig aufgrund des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden dadurch gemäß dem jeweiligen Wortlaut künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Dies betrifft auch einige Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bzw. Finanzmarktteilnehmer bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und – anders als z. B. in den Fällen des § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG) oder des § 12 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – allein der Brexit eine nachteilige Rechtsfolge auslösen würde ("Brexit als schädliches Ereignis").
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll dem fachlich zwingend notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts sowie im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz entsprochen werden.
[...]
2. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 4.1.2019 (BR-Drucks. 4/19)
Rz. 47
(Auszug)
A. Problem und Ziel
[...]
Auch steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die regelmäßig auf Grund des unionsrechtlichen Primär-und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaatensachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Dies betrifft auch einige Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bzw. Finanzmarktteilnehmer bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und allein der Brexit eine nachteilige Rechtsfolge auslösen würde ("Brexit als schädliches Ereignis"). Davon zu unterscheiden sind z. B. die Fälle des § 17 Absatz 5 Satz 2 und des § 36 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die für den Eintritt einer nachteiligen Folge nach dem Gesetzeswortlaut eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen (u. a. Sitz- oder Betriebsverlegung, Wegzug), sodass der Brexit allein noch keine für den Steuerpflichtigen nachteilige Folge auslösen würde. Für den § 12 Absatz 3 KStG und den § 6 Absatz 5 Außensteuergesetz wird die Wahrung des Status quo ausdrücklich klargestellt.
[...]
Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
§ 6 des Außensteuergesetzes vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.6.2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter ”, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mehr vorliegen oder” ersetzt. |
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2. Folgender Absatz 8 wird angefügt: |
„(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht zum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund dessen für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf die gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5 Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu widerrufen ist,
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1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder eines anderen Vorgangs, der nach inländischem Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist; |
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2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit der deutschen unbeschränkten Eink... |