Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 12.1.2007 (BT-Drucks. 16/4026)
Rz. 59
Artikel 3 (Änderung des Außensteuergesetzes)
1. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Stammgesetzes unter Artikel 1]) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 unbeschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 3 (AStG)
Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 8)
Diese Vorschrift bestimmt, dass es für Zwecke des § 7 Abs. 1 nicht auf die inländische Beherrschung der ausländischen Gesellschaft ankommt, soweit diese an einer Gesellschaft im Sinne des REITG beteiligt ist. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 21.3.2007 (BT-Drucks. 16/4779)
Rz. 60
Artikel 3 (Änderung des Außensteuergesetzes)
3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 23.3.2007 (BR-Drucks. 191/07)
Rz. 61
Der Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 23.3.2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksache 16/4779 – von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
– Drucksachen 16/4026, 16/4036 –
in beigefügter Fassung angenommen.
[keine Änderung zu § 7 AStG]
4. Beschluss des Bundesrates v. 30.3.2007 (BR-Drucks. 191/07)
Rz. 62
Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30.3.2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 23.3.2007 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.