Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)
[...]
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
[...]
- 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen."
b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren."
- c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "Satz 7" durch die Wörter "Satz 9" ersetzt.
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Begründung
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
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Zu Nummer 6 (§ 50d Absatz 1):
Zu Buchstabe a (Satz 4 – neu):
Die Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien hat auch Auswirkungen auf das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG. Um unrechtmäßige Erstattungen zu verhindern, bedarf es der Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch die inländische Stelle, die den Steuereinbehalt vorgenommen hat. Der ausländische Gläubiger der Dividenden hat diese Bescheinigung im Rahmen seines Erstattungsantrages beim Bundeszentralamt für Steuern mit einzureichen. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, ist eine Erstattung nicht vorzunehmen.
Zu Buchstabe b (Satz 8 – neu):
Nach dem bisherigen Satz 6 können im Rahmen des sog. Datenträgerverfahrens Erstattungsanträge auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch bestimmte Teilnehmer gestellt werden. In diesen Fällen ist dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuerbescheinigung zwar nicht vorzulegen, der Antragsteller hat aber zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, die Bescheinigung nicht ausgestellt wurde. Weiterhin hat er sie im Hinblick auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages zehn Jahre aufzubewahren. Die geringeren Nachweisanforderungen in Satz 8 sind gerechtfertigt, da der Teilnehmer am Datenträgerverfahren für eine zu Unrecht erstattete Kapitalertragsteuer haftet.
Zu Buchstabe c (Satz 10):
Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Sätze.
[...]
2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.1.2011 (BT-Drucks. 17/4510)
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
[Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010]
[...]
Begründung
B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
[...]
[Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010]
3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 17/4510, 17/4811 – v. 6.4.2011 (BT-Drucks. 17/5403)
[Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010]
4. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 6.5.2011 (BR-Drucks. 241/11)
[Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010]
5. Beschluss des Bundesrates v. 27.5.2011 (BR-Drucks. 241/11(B))
Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27.5.2011 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8.4.2011 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und 107 Absatz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
VIII. AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802)
Hinweis:
Die ersten Entwürfe des Jahressteuergesetzes 2013 zur Änderung (u.a.) von § 50d EStG waren gescheitert.
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.5.2012 (BR-Drucks. 302/12)
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
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Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
25. Nach § 50d Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden."
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Begründung – (Auszug)
§ 50d Absatz 1 Satz 11 – neu -
§ 50d Absatz 1 Satz 11 – neu – EStG regelt den Fall, dass zwar ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertrags- und Abzugsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, der Erstattungsanspruch jedoch infolge der für Besteuerungszwecke unterschiedlichen Qualifikation des Gläubigers ("hybride" Gesellschaftsformen) der Kapitalerträge bzw. Vergütungen durch die beteiligten Vertragsstaaten ins Leere läuft.
Vorbehaltlich der in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.4.2010 (BStBl I S. 354) genannten Sonderregelungen folgt die Neuregelung den Grundsätzen des OECD-Musterkommentars (vgl. Nummer 5 zu Artikel 1 OECD-Musterkommentar). Denn es entspricht dem Sinn und Zweck der DBA, dass der Quellenstaat die Entlastung von Kapitalertrags- und Abzugsteuern der Person gewährt, der die Einkünfte nach dem Steuerrecht des anderen Staates zugerechnet werden. Der nach § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG bestehende Anspruch eines Gesellschafters einer hybriden Gesel...