Rz. 1

 

I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

 

Rz. 2

 

1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970

– keine Regelung –

 

Rz. 3

 

2. Erster RefE vom 23.12.1970

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen.

(2) Für die Anwendung der §§ 2 bis 5 ist es gleichgültig, ob die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 17. Dezember 1970 geendet hat.

 

Rz. 4

 

3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen.

(2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 17. Dezember 1970 geendet hat.

 

Rz. 5

 

4. Dritter RefE vom 20.4.1971

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen.

(2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 17. Dezember 1970 geendet hat.

 

Rz. 6

 

5. KabE vom 30.6.1971

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:

  a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972,
  b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972,
  c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1972,
  d) für die Erbschaftsteuer

auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entstanden ist.

(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1972 geendet hat.

 

Rz. 7

 

6. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1972 (BT-Drucks. VI/2883)

[...]

Artikel 1

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

(Außensteuergesetz)

[...]

§ 20

Erstmalige Anwendung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:

  a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1971,
  b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1971,
  c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1971,
  d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entstanden ist.

(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1971 geendet hat.

[...]

Begründung

Allgemeiner Teil

[...]

Zu § 20: Erstmalige Anwendung des Außensteuergesetzes

  129. Absatz 1 bestimmt, daß das Außensteuergesetz allgemein ab 1. Januar 1971 anzuwenden ist, also mit Beginn des Jahres, in dem das Inkraftreten des Gesetzes zu erwarten ist. Die hierhin liegende Rückwirkung der Gesetzesregelung ist aus Gründen des Gemeinwohls geboten. Die aus dem Verfassungsrecht abzuleitenden Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der steuerlichen Wettbewerbsgleichheit verlangen eine Anwendung der Regelungen in möglichst naher Anknüpfung an die Verabschiedung der Leitsätze am 17. Dezember 1970, da sonst der Gesetzesregelung praktisch die finanz-wirtschaftlich angestrebte Wirkung genommen würde. Lediglich die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften sind ab 1. Januar 1972 anzuwenden.
  130. Absatz 2 stellt klar, daß die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht nach den §§ 2 bis 5 ab 1. Januar 1971 auch bei solchen Personen zur Geltung kommt, die bereits vor diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in ein niedrigbesteuerndes Gebiet verlegt haben.
  131. Bei der Anwendung der Regelungen für ausländische Zwischengesellschaften ist zu beachten, daß die Buchführung solcher Gesellschaften vor diesem Zeitpunkt noch nicht an der neuen Rechtslage ausgerichtet werden konnte.

[...]

 

Rz. 8

 

7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 15.6.1972 (BT-Drucks. VI/3537)

§ 20

Erstmalige Anwendung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:

  a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972,
  b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972,
  c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1972,
  d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(2) Die Anwendung der §§ 2...

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