Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
8. Gesetzesleitsatz:
Der Inländer kann beantragen, daß auf die Steuer, die er auf den Hinzurechnungsbetrag zu entrichten hat, Steuern angerechnet werden, die die ausländische Gesellschaft für die hinzugerechneten Einkünfte zu tragen hatte.
Begründung:
Außerdem verlangt die eingangs erwähnte Zielsetzung, daß der Steuerpflichtige ausländische Steuern, die auf dem hinzuzurechnenden Gewinn lasten, auf seine deutsche Steuer anrechnen kann.
2. Erster RefE v. 23.12.1970
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den nach § 7 Abs. 1 zu versteuernden Einkünften erhoben worden sind (anrechenbare Steuern).
(2) Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1, so sind neben dem Hinzurechnungsbetrag auch die anrechenbaren Steuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3. Zweiter RefE vom März 1971
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den nach § 7 Abs. 1 zu versteuernden Einkünften erhoben worden sind (anrechenbare Steuern).
(2) Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1, so sind neben dem Hinzurechnungsbetrag auch die anrechenbaren Steuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 19 a Abs. 1 Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
4. Dritter RefE v. 20.4.1971
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den nach § 7 Abs. 1 zu versteuernden Einkünften erhoben worden sind (anrechenbare Steuern). In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um die anrechenbaren Steuern zu erhöhen.
(2) Für die Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
5. KabE v. 30.6.1971
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den bei ihm nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften erhoben worden sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
6. Regierungsbegründung
Tz. 110 Um das Ziel der Gesetzesregelung zu wahren, unangemessene Steuervorteile auszugleichen, ohne darüber hinausgehende Mehrbelastungen aufzuerlegen, legt Absatz 1 fest, daß bei entsprechendem Antrag auf die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) die Steuern angerechnet werden, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von den in die Hinzurechnung einzubeziehenden Einkünften erhoben worden sind. Der anzurechnende Steuerbetrag ist in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Im übrigen gelten nach Absatz 2 die Grundsätze über die Steueranrechnung (§ 34 c des Einkommensteuergesetzes und § 19 a des Körperschaftsteuergesetzes) entsprechend.
7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu BT-Drucks. VI/3537
Die vorgesehene Änderung des Absatzes 1 ist durch die Ergänzung in § 10 Abs. 1 notwendig geworden.