Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Regierungsentwurf und Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum StSenkG v. 15.2.2000 (BT-Drucks. 14/2683)
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden."
- b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
Begründung – Auszug
Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 5 (§ 12)
In Absatz 2 entfällt der Hinweis auf den weggefallenen § 26 Abs. 2 a KStG. Die Streichung des Absatzes 3 ist Folge des Wegfalls des § 11 AStG.
- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende Steuer die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 16.5.2000 mit Änderungsvorschlägen (BT-Drucks. 14/3366)
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende Steuer die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Begründung – Auszug
Zu Nummer 5 (§ 12)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Änderung des Absatzes 1 ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung des § 10 Abs. 2 AStG ergibt. Danach beträgt die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag 25 v.H. Die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern sind deshalb auf die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende Steuer anzurechnen.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Der gesamte Absatz ist aufzuheben und nicht nur Satz 1.
3. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 zum StSenkG (BT-Drucks. 14/3760)
[Kein Änderungsvorschlag zu Artikel 13 Nummer 5]