Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)
Artikel 24 (Änderung des Außensteuergesetzes)
6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34 c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen."
Begründung
Zu Nummer 6 (§ 12 Abs. 3 Satz 1)
Der ergänzende Hinweis auf § 26 Abs. 1 und 6 KStG dient der Klarstellung; denn Steuern von den nach § 3 Nr. 41 EStG befreiten Einkünften können nicht nur auf die Einkommensteuer, sondern auch auf die Körperschaftsteuer anzurechnen sein. Die Finanzverwaltung ist bereits bisher entsprechend verfahren (Tz. 12.3.4 des Anwendungsschreibens zum AStG vom 14. Mai 2004, BStBl. I 2004 Sondernummer 1).
2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/6739)
[Keine Änderungen zu § 12 AStG]
3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)
[Keine Änderungen zu § 12 AStG]
4. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 8.11.2007 (BR-Drucks. 747/07)
Der Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 16/6981, 16/6739 von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) – Drucks. 16/6280, 16/6739 – in der beigefügten Fassung angenommen.
5. Beschluss des Bundesrates v. 30.11.2007 (BR-Drucks. 747/07 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.