Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG
Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4 EStG).
Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.
Informationen sowie Formulare, Merkblätter etc. zum Steuerabzugsverfahren finden Sie hier.
1.2 Lohnsteuerabzug
Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer – dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 i. V. m. § 39d EStG.
Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen.
Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilung von Freistellungsbescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG) ist das Finanzamt des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig (vgl. § 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39b Abs. 3 Satz 4 EStG).
1.3 Zuständigkeiten
Für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 1 EStG aufgrund von DBA ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 50d EStG).
Für die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 1 EStG einzubehalten und abzuführen ist, gelten folgende Zuständigkeiten:
- Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständig.
- Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger ab dem 1.1.2014 zufließen, ist das BZSt zuständig.
Das Finanzamt ist darüber hinaus in allen Fällen für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen.
Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit der für den Steuerabzug zuständigen Finanzbehörde herbeizuführen.
2. Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA
Die Texte der derzeit geltenden DBA finden Sie hier.
2.1 Allgemeines
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BZSt eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat(§ 50d Abs. 2 EStG). Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes.
2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland
Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) weisen alle zur Zeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige darbietende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele für darbietende Künstler sind unter Tz. 2.5 erläutert).
In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid bzw. keine Freistellungsbescheinigung vom BZSt erteilt.
Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers oder Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrech-nungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA in Verbindung mit den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates.
2.3 Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat
In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet, d.h., das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohnsitzstaat des Künstlers/Sportlers.
Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend).
2.3.1 Kulturaustausch
Der Künstler/Sportler tritt im Inland im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches auf.
Diese Klausel findet sich in den DBA mit:
Bosnien u. Herzegowina (siehe Jugoslawien) |
Serbien (siehe Jugoslawien) |
China |
Slowakei (siehe Tschechoslowakei) |
Kosovo (siehe Jugoslawien) |
Tschechien (siehe Tschechoslowakei) |
Jugoslawien (Nachfolgestaaten) |
Tschechoslowakei (Nachfolgestaaten) |
Montenegro (siehe Jugoslawien) |
Vietnam |
Niederlande |
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2.3.2 Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates
Der Auftritt des Künstlers/Sportlers wird wesentlich, überwiegend oder ganz aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates subventionier...