Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt:
Inhaltsübersicht
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A. Allgemeines |
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1. Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren |
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1.1 Rechtsnatur und Rechtsgrundlage |
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1.2 Verständigungsklauseln nach DBA und Schiedskonvention |
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1.3 Verfahrensgegenstand und Verfahrensziel |
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1.4 Zuständigkeiten |
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B. Verständigungsverfahren nach DBA |
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2. Einleitung des Verständigungsverfahrens |
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2.1 Antragstellung |
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2.2 Antragsfrist |
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2.3 Inhalt des Antrags |
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2.4 Einleitung des Verständigungsverfahrens und Rechtsschutz |
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2.5 Einleitung des Verständigungsverfahrens durch ausländische Finanzbehörden |
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3. Durchführung des Verständigungsverfahrens |
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3.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze |
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3.2 Sachverhaltsaufklärung und Herbeiführung einer Verständigung |
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3.3 Mitwirkung und Rechte des Abkommensberechtigten |
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3.4 Verständigung |
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4. Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen |
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4.1 Bestandskraft von Bescheiden und Verjährung |
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4.2 Zustimmung des Antragstellers |
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5. Verzicht auf ein Verständigungsverfahren |
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6. Verständigungsverfahren und Betriebsprüfung |
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7. Verständigungsverfahren und zwischenstaatlicher Auskunftsaustausch |
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8. Folgen des Scheiterns eines Verständigungsverfahrens |
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9. Kosten des Verständigungsverfahrens nach den DBA |
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C. Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskonvention |
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10. Vorverfahren nach Art. 5 EU-Schiedskonvention |
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11. Einleitung des Verständigungsverfahrens |
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11.1 Antragstellung |
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11.2 Antragsfrist |
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11.3 Inhalt des Antrags |
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11.4 Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Inland |
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11.5 Einleitung des Verständigungsverfahrens bei Antragstellung im Ausland |
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12. Durchführung des Verständigungsverfahrens |
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12.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze |
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12.2 Verfahrensablauf bei Antragstellung im Inland |
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12.3 Verfahrensablauf bei Antragstellung im Ausland |
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13. Schiedsverfahren |
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13.1 Allgemeines |
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13.2 Einsetzung des Beratenden Ausschusses |
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13.3 Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses |
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13.4 Verfahrensgrundsätze |
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13.5 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und Entscheidung der zuständigen Behörden |
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13.6 Bekanntgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Entscheidung der zuständigen Behörden |
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14. Kosten des Verständigungs- und Schiedsverfahrens nach der Schiedskonvention |
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D. Anwendungsregelung und Veröffentlichung |
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Anlage 1 Formular zur Zuleitung eines Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens an das BZSt (vgl. Tz. 2.1.4) |
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Anlage 2 Übersicht über die DBA, die in den Verständigungsklauseln besondere Fristen für die Antragsteller enthalten (vgl. Tz. 2.2.2) |
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Abkürzungsverzeichnis [hier nicht abgedruckt] |
A. Allgemeines
1. Allgemeines zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren
1.1 Rechtsnatur und Rechtsgrundlage
1.1.1 Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA oder des Übereinkommens v. 23.7.1990 Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (s. BGBl. II 1993, 1308 = BStBl. I 1993, 818; BGBl. II 1995, 84 = BStBl. I 1995, 166 – EU-Schiedskonvention).
1.1.2 Rechtsgrundlage sind die Verständigungsklauseln der DBA (vgl. Art. 25 OECD-MA) oder die Art. 6 ff. EU-Schiedskonvention. Sie enthalten Bestimmungen, nach denen die zuständige Behörde in Deutschland mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verkehren kann, um eine Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen Staat betreffen. Die Schiedskonvention betrifft nur die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und die Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten. Nach den Verständigungsklauseln der DBA kann darüber hinaus auch über allgemeine Fragen eine Einigung zwischen den zuständigen Behörden herbeigeführt werden.
1.1.3 Die Schiedskonvention ist im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Spanien sowie nach dem Übereinkommen v. 21.12.1995 (s. BGBl. II 1999, 1010; BGBl. II 2006, 575) auch im Verhältnis zu Österreich, Finnland und Schweden anzuwenden.
Das am 8.12.2004 von Deutschland unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns zur Schiedskonvention (ABl. EU Nr. C 160/2005, 1) tritt nach seinem Artikel 5 zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt (s. auch BGBl. II 2006, 554).
Das Protokoll v. 25.5.1999 zur Änderung der Schied...