Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
2.15.1 Direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen (§ 15 Absatz 1 BsGaV)
155 Finanzierungsaufwendungen, die mit Passivposten zusammenhängen, die der Betriebsstätte nach § 14 Absatz 1 BsGaV direkt zuzuordnen sind, sind ebenfalls der Betriebsstätte zuzuordnen.
Fallfortsetzung – Direkte Methode (s. Rn. 152):
Für das Bankdarlehen "Allgemeine Unternehmensfinanzierung" (I) fallen jährlich Zinsen i.H.v. 50 an.
Lösung:
Da das Bankdarlehen (I) nach § 14 Absatz 1 BsGaV B zuzuordnen ist, sind B auch die Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 50 zuzuordnen und in der Hilfs- und Nebenrechnung (§ 3 BsGaV) zu berücksichtigen.
HINWEIS (zur Abgrenzung):
Finanzierungsaufwendungen, die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 BsGaV anfallen, sind der Betriebsstätte zuzuordnen, die die Finanzmittel nutzt (s. Fall Rn. 174 zu § 16 Absatz 3 BsGaV).
2.15.2 Kürzung von Finanzierungsaufwendungen bei Überhang an übrigen Passivposten (§ 15 Absatz 2 BsGaV)
156 Sind die direkt zuordnungsfähigen übrigen Passivposten der Betriebsstätte nach § 14 Absatz 2 BsGaV nur anteilig zuzuordnen, so sind auch die mit diesen Passivposten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendungen nur anteilig anzusetzen, d.h., auch sie müssen entsprechend gekürzt werden.
Fortsetzung Fall (1), s. Rn. 153 – Kürzung der direkt zuordenbaren Passivposten:
Für das Bankdarlehen (II) "Maschine" fallen jährlich Zinsen i.H.v. 90 an.
Lösung:
Da das Bankdarlehen (II) nach § 14 Absatz 2 BsGaV B nur im Umfang von 7/9 zugeordnet werden kann, können B auch nur Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 7/9 von 90 = 70 zugeordnet und in der Hilfs- und Nebenrechnung (§ 3 BsGaV) berücksichtigt werden.
Fortsetzung Fallvariante (1), s. Rn. 153 anteilige Kürzung der direkt zuordenbaren Passivposten:
Für das Bankdarlehen (II) "Maschine" fallen jährlich Zinsen i.H.v. 90 an, für das Bankdarlehen (III) "Rohstoffe" jährlich 10.
Lösung:
Da beide Bankdarlehen B nach § 14 Absatz 2 BsGaV B nur im Umfang von 70 % zuzuordnen sind, können B auch nur Finanzierungsaufwendungen i.H.v. 70 % von 90 = 63 und 70 % von 10 = 7, d.h. insgesamt Finanzierungsaufwand von 70 zugeordnet und in der Hilfs- und Nebenrechnung (§ 3 BsGaV) berücksichtigt werden.