Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
312 In Fällen von unterstützenden Personalfunktionen (§ 24 Absatz 7 i. V. m § 19 Absatz 5 BsGaV) ist entsprechend § 16 Absatz 2 BsGaV für die Ausübung der Personalfunktionen anderer Versicherungsbetriebsstätten gegenüber der Versicherungsbetriebsstätte mit der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion, der der Versicherungsvertrag nach § 24 Absatz 1 bis 6 BsGaV zuzuordnen ist, ein Verrechnungspreis anzusetzen, wie er zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen angesetzt worden wäre (s. auch OECD-Betriebsstättenbericht, Teil I Tz. 219). Der Verrechnungspreis ist im Regelfall unter Verwendung einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen.
313 Zu den unterstützenden Personalfunktionen gehören (s. auch OECD-Betriebsstättenbericht, Teil IV Tz. 42 und Tz. 43)
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Personalfunktionen, die der Sache nach zur unternehmerischen Risikoübernahmefunktion gehören können, aber in einer Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens ausgeübt werden, der die unternehmerische Risikoübernahmefunktion nicht zuzuordnen ist, |
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Personalfunktionen, die der Verwaltung des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss dienen, sowie |
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andere unterstützende Personalfunktionen, insbesondere die Vertragsverwaltung und die Schadensbearbeitung. |
Fall – Zeichnungsstrategie als Hilfsfunktion:
Im Sachverhalt des Falls in Rn. 295 wird die unternehmerische Risikoübernahmefunktion von der Versicherungsbetriebsstätte B ausgeübt. Die Funktion Festlegung der Zeichnungsstrategie (s. Rn. 284) wird von X ausgeübt.
Lösung:
Die Ausübung der Funktion "Festlegung der Zeichnungsstrategie" ist ein wirtschaftlicher Vorgang, der eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BsGaV darstellt (fiktive Dienstleistung von X gegenüber B). Für diese fiktive Dienstleistung ist nach § 16 Absatz 2 BsGaV ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechender Verrechnungspreis anzusetzen.