340  Auf Betriebsstätten von Pensionsfonds i.S.d. § 1 Absatz 1 Nummer 5 VAG (§ 112 VAG a.F.) sowie von Versicherungs-Zweckgesellschaften i.S.d. § 1 Absatz 1 Nummer 3 VAG (§ 121g VAG a.F.) sind die Regelungen des Abschnitts 3 der BsGaV sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Betriebsstätten von Sicherungsfonds i.S.d. § 1 Absatz 1 Nummer 4 VAG.

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