Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
TOP 4.1 der Sitzung ASt I/05
Rz. 4
Nach dem o.g. Urteil des BFH vom 28.4.2004 setzt die Annahme einer Geschäftsbeziehung "zum Ausland" im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz (AStG) eine personale Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer ausländischen nahe stehenden Person voraus. Unter einer personalen Beziehung versteht der BFH namentlich eine schuldrechtliche Beziehung (im entschiedenen Fall ein Darlehensvertrag). An einer solchen Beziehung zum Ausland fehlt es nach Meinung des Senats, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger einer inländischen nahe stehenden Person ein zinsloses Darlehen gewährt, auch dann, wenn die überlassenen Finanzmittel den Zwecken einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte der nahe stehenden Person dienen und für diese tatsächlich verwendet werden. Auf diese Verwendung der Finanzmittel soll es nicht ankommen. Die durch die Unverzinslichkeit des Darlehens verursachte Einkünfteminderung sei in ihrer Auswirkung allein auf das Inland beschränkt, da der damit korrespondierende Vorteil beim Darlehensempfänger im Inland besteuert werde. Der Vorgang werde deshalb von § 1 Abs. 1 und 4 AStG nicht erfasst.
Aufgrund der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden:
Geht ein Steuerpflichtiger mit einer ihm nahe stehenden Person eine Geschäftsbeziehung ein, indem er ihr ein Darlehen gewährt, liegt eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 AStG zwischen dem Steuerpflichtigen und der nahe stehenden Person vor.
Auch wenn die schuldrechtliche Beziehung zu einer inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) nahe stehenden Person besteht, kann es sich um eine Geschäftsbeziehung zum Ausland im Sinne des § 1 AStG handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Person eine ausländische Betriebsstätte unterhält und die Geschäftsbeziehung nicht dem inländischen Stammhaus, sondern der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Zuordnung erfolgt funktional nach der sog. direkten Methode und ergibt sich regelmäßig aus der Verwendung der Darlehensmittel. § 1 AStG stellt darauf ab, ob die Geschäftsbeziehung "zum Ausland" besteht, nicht darauf, ob zivilrechtlich eine personale (z. B. schuldrechtliche) Beziehung mit einer ausländischen (nicht unbeschränkt steuerpflichtigen) nahe stehenden Person vereinbart wurde. Entgegen der Meinung des BFH liegt deshalb dem § 1 Abs. 1 und 4 AStG der sachliche Bezug einer Geschäftsbeziehung zum Ausland und nicht zu einer ausländischen Person zugrunde.
Die Auslegung des BFH widerspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1 AStG. Die Vorschrift soll mit dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht übereinstimmende Einkünfteverlagerungen ins Ausland verhindern. Entgegen der Aussage im Urteil des BFH führt die durch die Unverzinslichkeit des Darlehens verursachte Minderung der Einkünfte des Darlehensgebers keineswegs stets dazu, dass die korrespondierende Erhöhung der Einkünfte des inländischen Darlehensempfängers tatsächlich im Inland besteuert werden kann. Ist die Geschäftsbeziehung und damit der Vorteil daraus funktional der ausländischen Betriebsstätte des Darlehensempfängers zuzuordnen, sind nämlich die entsprechend höheren Einkünfte der Betriebsstätte meist nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freizustellen.