450 Soweit bis zum Inkrafttreten der BsGaV keine verbindlichen Zuordnungsregeln bestanden (s. Rn. 444), ist widerleglich davon auszugehen, dass die bisher vom Unternehmen vorgenommene und von der Finanzverwaltung nicht beanstandete Zuordnung zutreffend war, so dass wegen der BsGaV für die Zeit vor deren Inkrafttreten keine Zuordnungsänderungen durchgeführt werden müssen.
451 Aufgrund der Regelungen dieses BMF-Schreibens kann es ungeachtet Rn. 450 erforderlich sein, zu Beginn des ersten, nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Wirtschaftsjahrs Zuordnungsgegenstände anders zuzuordnen, als es bis zum Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs geschehen ist. Das gilt, obwohl zu Beginn des ersten, nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Wirtschaftsjahrs im Regelfall keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 BsGaV vorliegt. Denn die Änderung der Zuordnungsregelungen durch die BsGaV ist kein wirtschaftlicher Vorgang i.S.d. § 1 Absatz 4 AStG. Eine solche Zuordnungsänderung kann aber ggf. eine Entstrickung bzw. eine Verstrickung auslösen. Sie gilt als
fiktive Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG – Entstrickung) bzw. fiktive Veräußerung (§ 12 KStG), z.B. falls ein Vermögenswert nicht mehr dem inländischen Teil des Unternehmens zuzuordnen ist, sondern einem ausländischen Teil, oder | |
fiktive Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG ggf. i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG – Verstrickung), z.B. falls ein Vermögenswert nicht mehr dem ausländischen Teil des Unternehmens zuzuordnen ist, sondern einem inländischen Teil. |
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