Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 39
Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie möchten
- Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener,
- einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen oder
- Aufwendungen z. B. wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung, für die Bestattung eines Angehörigen oder andere außergewöhnliche Belastungen
steuerlich geltend machen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
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Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9) Zusätzlich zum Pauschbetrag sind behinderungsbedingte Fahrtkosten (s. u.), abhängig von Grad und Art der Behinderung abzugsfähig. Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10) Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–16) Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H). Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 17,18) Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden. |
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Andere Aufwendungen (Zeilen 31–38) Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten. |
2 Außergewöhnliche Belastungen
Rz. 40
[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38]
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–18 aufgeführt.
Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der → Anlage Kind (→ Tz 568), bzw. auf der → Anlage Unterhalt zu beantragen.
Die andere Gruppe Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) sind auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 31–38 genannt und dort einzutragen.
Rz. 41
[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Behinderte Menschen können für die ihnen entstandenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen einen Pauschbetrag, dessen Höhe von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung abhängt, beantragen. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen (→ Tz 448).
Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 451).
Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 33) geltend gemacht werden.
Rz. 42
[Hinterbliebene → Zeile 10]
Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten. Bezieher von "normalen" Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht begünstigt (→ Tz 452).
Rz. 43
[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11, 12]
Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen "H" oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen (→ Tz 453).
Rz. 44
[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBI) sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können unabhängig davon, ob und für welches Verkehrsmittel Kosten angefallen sind, für (behinderungsbedingte) private Fahrten ohne Nachweis eine Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten ist nicht möglich. Bezüglich der steuerlichen Auswirkung der Pauschale ist die zumutbare Eigenbelastung (s. u.) zu beachten.
Rz. 45
[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–38]
Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeile 31), Pflegekosten (Zeile 32) behinderungsbedingten Aufwendungen (Zeile 33), Bestattungskosten (Zeile 34) nur beispielhaft aufgeführt. Eine Aufzählung weiterer abzugsfähiger Kosten (→ Tz 455 ff.).
Bereits erhaltener oder zu erwartender Kostenersatz (auch wenn erst in späteren Jahren gezahlt) von dritter Seite (z. B. durch eine Versicherung) mindert die abzugsfähigen Kosten und wird deshalb in den Zeilen 31–38 entsprechend i...