Rz. 1000
[Pauschale Betriebsausgaben → Zeile 23]
Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen Betriebsausgaben pauschal geltend machen. Ein weiterer Abzug von Kosten ist dann jedoch ausgeschlossen, sodass sich die Inanspruchnahme der Pauschale nur lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.
Schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit als Hauptberuf |
30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 EUR/Jahr (BMF, Schreiben v. 21.1.1994, IV B 4 – S 2246 – 5/94, BStBl 1994 I S. 112) |
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortragstätigkeit (auch Lehr- und Prüfungstätigkeit) als Nebenberuf |
25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR/Jahr (für alle Tätigkeiten; BMF, Schreiben v. 21.1.1994, IV B 4 – S 2246 – 5/94, BStBl 1994 I S. 112) |
Hebammen |
25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 1.535 EUR/Jahr |
Rz. 1001
Einnahmen aus der Kindertagespflege sind unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel steuerpflichtig. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie, ist sie i. d. R. Arbeitnehmerin. Wird die Betreuung z. B. in der Wohnung der Pflegerin oder in gesondert gemieteten Räumen ausgeübt, handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (→ Tz 948).
Rz. 1002
Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können bei einer Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag aus Vereinfachungsgründen 300 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Findet die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, können diese angesetzt werden. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 6 – S 2246/07/10002:005, BStBl 2016 I S. 1236.
Rz. 1003
Ist die Betreuung als Heimerziehung einzustufen (Vollzeitpflege), gehören auch Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes zu den Betriebseinnahmen.
Aus Vereinfachungsgründen können in diesen Fällen diese Beträge wieder als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, i. Z. m. der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt. Steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG sind dagegen
Das BMF-Schreiben v. 22.10.2018, IV C 3 – S 2342/07/0001:138, BStBl 2018 I S. 1109, regelt die Einzelheiten.
Rz. 1004
Ausführungen zu Freibeträgen für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten unter → Tz 958 ff. zur Anlage S.