Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1008
Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, müssen zusätzlich auch für steuerliche Zwecke Bücher führen (§ 140 AO) und eine Bilanz aufstellen.
Andere gewerbliche Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, mehr als 600.000 EUR betragen oder deren Gewinn mehr als 60.000 EUR beträgt, kann das Finanzamt auffordern, zukünftig eine Buchführung zu erstellen (§ 141 Abs. 1 AO). In die Umsatzgrenze sind alle Umsätze abzüglich der steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i), Nr. 9 Buchst. b) und Nr. 11 bis 29 UStG sowie abzüglich der steuerfreien Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) bis h), Nr. 9 Buchst. a) und Nr. 10 UStG einzubeziehen (BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV A 4 – S 0310/19/10001:004, BStBl 2021 I S. 903).
Die Buchführungspflicht beginnt allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.
Will ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger freiwillig Bücher führen, hat er das Wahlrecht erst wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss gemacht hat (BFH, Urteil v. 19.10.2005, XI R 4/04, BFH/NV 2006 S. 407).
Hinweis der Redaktion
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde mit Wirkung ab 2024 der Betrag von 600.000 EUR auf 800.000 EUR und der Betrag von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben. Gleichzeitig wurden die Beträge in § 241a HGB in gleicher Höhe angepasst.
Rz. 1009
Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB, §§ 140, 141 AO) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher führen. Dabei sind Bestandsvergleich und Einnahmenüberschussrechnung zwei unterschiedliche, aber grds. gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden (BFH, Urteil v. 19.3.2009, IV R 57/07, BFH/NV 2009 S. 1298). Das Wahlrecht besteht nicht mehr, wenn tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall nicht die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung wählen.
Rz. 1010
Will oder muss der Unternehmer von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen wechseln, muss ein Übergangsgewinn bzw. -verlust berechnet werden. Ein Übergangsgewinn wird im Jahr des Wechsels festgestellt und kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden (BFH, Urteil v. 1.10.2015, X R 32/13, BFH/NV 2016 S. 91). Dann ist der Steuerpflichtige für drei Wirtschaftsjahre an diese Art der Gewinnermittlung gebunden. Ein Übergangsverlust ist im Jahr des Wechsels zu versteuern (BFH, Urteil v. 23.7.2013, VIII R 17/10, BFH/NV 2013 S. 1864).