5.1 Liebhaberei

 

Rz. 916

Voraussetzung für alle Gewinnermittlungsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. "Totalgewinn" ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Ist nicht von einem Totalgewinn auszugehen, weil aus einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt werden, besteht die Vermutung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Bei einer Liebhaberei können die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Ist später von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei (BFH, Beschluss v. 16.3.2012, IV B 155/11, BFH/NV 2012 S. 950). Wird ein Betrieb, der als Liebhaberei behandelt wird, veräußert, orientiert sich der Veräußerungsgewinn nicht am tatsächlichen Veräußerungserlös, sondern an dem Wert, den der Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb hatte (BFH, Urteil v. 11.5.2016, X R 15/15, BFH/NV 2017 S. 96).

Es liegt eine umfangreiche Rspr. zur Abgrenzung der Liebhaberei von der Einkunftserzielungsabsicht vor. Exemplarisch wird auf folgende BFH-Urteile verwiesen: BFH, Urteil v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434; BFH, Urteil v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793; BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VIII B 135/12, BFH/NV 2013 S. 1556.

5.2 Gewerblicher Grundstückshandel

 

Rz. 917

Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung von Grundstücken keiner Einkunftsart (Ausnahme: Veräußerung im Rahmen der Spekulationsfrist; → Tz 893). Liegen jedoch die Merkmale eines Gewerbebetriebs vor (→ Tz 910), ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel kommt es wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte an.

Grundsätzlich gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums als gewerblich. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. werden in die Drei-Objektbetrachtung selbst genutzte Wohnungen, Grundstücke, die durch Erbfolge übergegangen sind, teilentgeltliche Veräußerungen oder Schenkungen an Angehörige nicht einbezogen. Allerdings kann auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Auch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf die Ehefrau, die ihrerseits dann den Verkauf vornimmt, kann einbezogen werden (BFH, Urteil v. 23.8.2017, X R 7/15, BFH/NV 2018 S 325). Werden Grundstücke in eine KG eingebracht, an der der Eigentümer der Grundstücke zu 100 % beteiligt ist, kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, sofern die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist (BFH, Urteil v. 28.10.2015, X R 22/13, BFH/NV 2016, 325).

Einzelheiten und ein Prüfschema: BMF, Schreiben v. 26.3.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl 2004 I S. 434.

 

Rz. 918

Besonders aufpassen müssen Gesellschafter von Personengesellschaften. Denn auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 24/11, BFH/NV 2012 S. 2068).

5.3 Fotovoltaikanlagen

 

Rz. 919

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinn­ermittlung. Da diese i. d. R. durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, soll auf verwiesen werden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Fotovoltaikanlagen").

Insbesondere kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Alles Wichtige ist unter → Tz 1062 zu finden.

5.4 Steuerstundungsmodelle

 

Rz. 920

[Steuerstundungsmodelle → Zeile 12]

Verluste i. Z. m. Steuerstundungsmodellen (z. B. Medien-, Leasingsfonds, Schiffsbeteiligungen u. Ä.) sind nicht mit den übrigen Einkünften im Jahr der Verlustentstehung, sondern nur mit Gewinnen aus späteren Vz. aus dem gleichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen (§ 15b EStG). Zu den Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, BStBl 2007 I S. 542.

5.5 Existenzgründung

 

Rz. 921

Anlauf- und Gründungskosten, die vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit anfallen (z. B. Gewerbeanmeldung, Beratungskosten, Miete etc.) sind schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Bezahlung (je nach Gewinnermittlungsart → Tz 912) regelmäßig als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Davon ausgeschlossen sind Kosten, die i. Z. m. der Anschaffung oder Herstellung beweglicher oder unbeweglicher Wirtschaftsgüter stehen.

 

Rz. 922

Arbeitslose, die sich selbstständig machen, erhalten ggf. zur Sicherung für ihren Lebensunterhalt nach der Existenzgrü...

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