Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Grundlagen
Wenn Sie für Ihren Betrieb Gewerbesteuer zahlen, erhalten Sie eine Steuerermäßigung. Dazu müssen Sie den Gewerbesteuermessbetrag (Zeile 49) und die tatsächlich für das Jahr zu zahlende Gewerbesteuer (Zeile 50) eintragen. Wenn Sie mehrere Betriebe haben bzw. an mehreren Betrieben beteiligt sind, müssen Sie die Angaben für jeden Betrieb getrennt machen (Zeilen 51–55).
Einzelheiten
§ 35 EStG gewährt Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA und atypisch stillen Gesellschaftern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, eine Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Die Steuerermäßigung ist betriebsbezogen, d. h. für jeden Betrieb bzw. jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.
Die ESt ermäßigt sich um das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Dadurch wird erreicht, dass die GewSt bei Hebesätzen bis ca. 401 % aufwandsneutral bleibt. Eine Begrenzung erfährt die Anrechnung einerseits durch die ESt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, und andererseits auf die tatsächlich gezahlte GewSt. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln (BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 62/14, BFH/NV 2018 S. 108). Dies kann bei mehreren Beteiligungen nachteilig sein.
Der Ermäßigungshöchstbetrag berechnet sich nach der folgenden Formel:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte × geminderte tarifliche ESt / Summe aller positiven Einkünfte = Ermäßigungshöchstbetrag
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist zusätzlich auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt.
Als geminderte tarifliche Steuer ist die ESt anzusehen, die sich nach Abzug anzurechnender ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG sowie nach § 12 AStG ergibt.
Gewerbliche Einkünfte sind einzubeziehen, wenn sie gewerbesteuerpflichtig und nicht von der Anwendung des § 35 EStG ausgeschlossen sind. Einkünfte i. S. d. §§ 16 und 17 EStG gehören grds. nicht dazu. Einzubeziehen sind jedoch die gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne. Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils sind dann gewerbliche Einkünfte, wenn eine Veräußerung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt oder die Veräußerung nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist und nicht dem UmwStG unterliegt. Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002 :003, BStBl 2016 I S. 1187.
Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende GewSt zu begrenzen. Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags zusammenzufassen.
Bei Personengesellschaften ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ausschließlicher Maßstab für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der tatsächlich zu zahlenden GewSt. Vorabgewinne (Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen für den einzelnen Gesellschafter) bleiben unberücksichtigt (BFH, Beschluss v. 7.4.2009, IV B 109/08, BFH/NV 2009 S. 118; BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002 :003, BStBl 2016 I S. 1187).
Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende GewSt sowie der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Damit liegt ein Grundlagenbescheid vor, der nur bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, nicht aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters, anfechtbar ist.