Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 48
[Haushaltshilfen, Pflege, Heimkosten, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen → Zeilen 4–9]
Sie können eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) beantragen, wenn die Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausgeführt wurden. Auch die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und die Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigt (→ Tz 498 ff.).
Konkurrenzregelung bei der Betreuung von Kindern und bei Pflegekosten
Für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im eigenen Haushalt gibt es keine Steuerermäßigung, sondern den Sonderausgabenabzug (Anlage Kind, Seite 4; → Tz 600).
Für Pflegekosten geht der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) vor. Der wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht abziehbarer Teil der Aufwendungen kann zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Heimunterbringung führen (→ Tz 476). Die Aufwendungen sind in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 34–36 und nicht in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen einzutragen.
Rz. 49
[Minijob im eigenen Haushalt → Zeile 4]
Sind Sie selbst Arbeitgeber und beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs im eigenen Haushalt (Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren), tragen Sie die Gesamtaufwendungen (ausgezahlter Lohn und alle an die Minijob-Zentrale abgeführten Beiträge) sowie die Art der Tätigkeit (z. B. Reinemachefrau, Küchen-, Haushaltshilfe, Kinderfrau) ein. Die am Jahresende von der Minijob-Zentrale erstellte Bescheinigung über die abgeführten Sozialabgaben ist aufzubewahren (→ Tz 494).
Rz. 50
[Reguläres Beschäftigungsverhältnis → Zeile 5]
Erfolgte die Anstellung im Rahmen eines regulären Arbeitsdienstverhältnisses, bei dem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, erfassen Sie hier die Art der Tätigkeit und die gesamten Lohnaufwendungen einschließlich Sozialversicherungsabgaben (→ Tz 495).
Rz. 51
[Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5]
Wenn Sie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, z. B. Hausmeisterservice, die Reinigung Ihrer Wohnung, Gartenpflegearbeiten, einen privat veranlassten Umzug etc. von einem externen Dienstleister (Fachbetrieb) erledigen lassen, können Sie hier die Kosten der reinen Dienstleistung ohne Material (Lohnanteil, Fahrt und Maschinenkosten und Umsatzsteuer) eintragen.
Rz. 52
[Pflegeleistungen, Betreuung, Heimkosten → Zeile 5]
Pflege- und Betreuungsleistungen (Grundpflege) können geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Leistungen in einem Heim, bei Ihnen zu Hause oder im Haushalt der zu pflegenden Person erbracht werden. Leben Sie oder Ihr Angehöriger krankheits- oder behinderungsbedingt in einem Heim (z. B. mit Pflegegrad oder Merkzeichen "H", "TBL"), ist ein höherer Kostenabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) möglich (→ Tz 498).
Rz. 53
[Handwerkerleistungen → Zeilen 6–9]
Aufwendungen für Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten; nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten zzgl. Umsatzsteuer) i. Z. m. dem eigenen Haushalt (eigene oder gemietete Wohnung) sind begünstigt. Dazu zählen sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ebenso wie alle Wartungen und Reparaturen rund ums Haus, z. B. auch die Reparatur von Haushaltsgeräten vor Ort oder die Wartung der Heizung sowie die Kosten für den Schornsteinfeger. Auch Aufwendungen für einen Anbau oder den Dachgeschossausbau bei einem bereits vorhandenen Haushalt sind begünstigt. In der Summe (Zeile 9) dürfen keine Materialkosten enthalten sein. Wurde die Maßnahme öffentlich gefördert (z. B. steuerfreie Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen) ist keine Steuerermäßigung (auch nicht bezüglich des verbleibenden Eigenanteils) und damit auch keine Eintragung zulässig (→ Tz 499).
Überweisung ist zwingend
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (Zeilen 5–8) ist nur möglich, wenn Sie eine Rechnung besitzen und der Rechnungsbetrag nicht bar (Zahlung durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Kreditkarte etc.) bezahlt wurde. Eine Belegvorlage ist nur notwendig, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Unterschiedliche Höchstbeträge nebeneinander nutzen
Die richtige Zuordnung der unterschiedlichen Aufwendungen zu den Zeilen 4–8 ist wegen unterschiedlicher Höchstbeträge zu beachten. Allerdings können Sie die Höchstbeträge nebeneinander in Anspruch nehmen (→ Tz 504).
[Aufteilung der Höchstbeträge → Zeilen 10–14]
Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen und ggf. auf mehrere Personen zu verteilen. Deshalb müssen Sie in Zeile 10–11 die Namen der Mitbewohner benennen.
Leben zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt, können sie für den von Ihnen getragenen Kostenanteil die Höchstbeträge des § 35a EStG insgesamt nur einmal (einer allein, jeweils hälftig oder auf gemeinsamen Antrag beliebig verteilt) in Anspruch nehmen (Zeilen 12–14).
[Einzelveranlagung...