3.1 Sonstiger Bezug aus Aktien
Rz. 718
Die Nutzungsüberlassung von Ferienwohnungen einer AG an ihre Aktionäre ("Hapimag") ist ein sonstiger Bezug aus Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der mit dem Vergleichsmietpreis zu bewerten ist (FG Münster, Urteil v. 2.7.2013, 11 K 4508/11 E, EFG 2013 S. 1659).
3.2 Kapitallebensversicherungen
Rz. 719
Einnahmen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen unterliegen der "normalen" Versteuerung. Dabei gilt:
- Die Ertragsanteile aus Verträgen, die bis 2004 geschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erfüllt ist.
- Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden.
- Unter die Steuerpflicht fallen alle Beträge, die dem Versicherungsnehmer zu Lebzeiten ausgezahlt werden, also insbesondere Zahlungen nach Ablauf der Versicherung oder bei deren Rückkauf. Leistungen aus dem Versicherungsfall einer Lebensversicherung (Todesfall, Unfall) sind nicht steuerpflichtig. Wird einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, ist diese Person als Steuerpflichtiger anzusehen.
Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172; BMF v. 11.11.2016, IV C 1 – S 2401/08/10001:015, BStBl 2016 I S. 1238, ersetzt durch BMF, Schreiben v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001:018, BStBl 2018 I S. 13.
Rz. 720
Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Ablaufleistung und den gezahlten Beiträgen. Als gezahlte Beträge gelten auch Ausfertigungs-, Abschlussgebühr, gezahlte Provisionen und die Versicherungsteuer. Provisionen, die der Versicherungsnehmer erhält (z. B. Eigenprovisionen), mindern die Beiträge. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich. Diese Regelung gilt entsprechend für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, für Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und für Erträge bei Rückkauf des Vertrags von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.
Rz. 721
Wird eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen, erfolgt auch bei Ausübung der Rentenoption eine Besteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw. Aufschubphase.
Rz. 722
Ausgenommen von diesen Regelungen sind sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Diese liegen vor, wenn in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist.
3.3 Rentenversicherungen
Rz. 723
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (→ Tz 868).
Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden.
Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Abfindung der Rentenansprüche nach Beginn der Rentenzahlung. Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, Rn. 64, BStBl 2009 I S. 1172. Ergänzungen und ein Berechnungsbeispiel finden sich im BMF, Schreiben v. 18.6.2013, IV C 1 – S 2252/07/0001:023, BStBl 2013 I S. 768.
Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu beachten, dass die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Rentenzahlung ist ein gleichbleibender oder steigender wiederkehrender Bezug sowie die zeitlich unbeschränkte Gültigkeit für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente). Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt die Steuerpflicht. Wird die Rentenzahlung zwar bis zum Tod, aber mit einer Höchstlaufzeit vereinbart, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Diese ist in vollem Umfang zu versteuern. Das trifft auch zu auf Renten, die für eine bestimmte Zeit gewährt werden (Zeitrente). Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart (verlängerte Leibrente, d. h. Zahlung bis zum Tod, mindestens aber eine bestimmte Laufzeit), erfolgt eine volle Versteuerung nur dann, wenn die Rentengarantiezeit über die mittlere Lebenserwartung des Versicherten bei Rentenbeginn hinausgeht. In den anderen Fällen gilt die Ertragsanteilsbesteuerung auch für den Erben. Bei einer Auszahlung, die in Form ...