Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Einbehaltene Steuern → Anlage KAP Zeilen 37–42]
Tragen Sie hier die Höhe der Steuern ein, die von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Dazu gehört auch die ausländische Quellensteuer, die für ausländische Kapitalerträge einbehalten wurde. Sie kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Ebenfalls einzurechnen sind die Abzugsteuern auf Erträge, die in der Anlage KAP-INV erklärt werden, nicht aber solche auf Erträge aus der Anlage KAP-BET. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer (z. B. aufgrund ungünstig erteilter Freistellungsaufträge) wird erstattet. Die einbehaltenen Steuern werden wie Steuervorauszahlungen angerechnet, aber nur sofern der Abgeltungsteuertarif nicht zur Anwendung kommt (z. B. erfolgreiche Günstigerprüfung).
[Steueranrechnung → Anlage KAP Zeilen 43–45]
Gehören die Zinserträge zu einer anderen Einkunftsart (z. B. Zinsen für Mietkonto zur Einkunftsart Vermietung, betriebliche Zinserträge), sind die Zinsen auf der jeweiligen Anlage (z. B. Anlage V) zu erfassen. Sie werden nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer, KiSt und Solidaritätszuschlag (Zeile 43–45) werden bei Vorlage der Originalsteuerbescheinigung angerechnet.
[Beschränkung des Kapitalertragsteuerabzugs → Anlage KAP Zeile 46]
Nur drei Fünftel der Kapitalertragsteuer können angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG bzw. § 31 Abs. 3 InvStG (Spezial-Investmentfonds) nicht erfüllt sind. § 36a EStG verlangt u. a., dass die Wertpapiere mindestens 45 Tage gehalten wurden und der Eigentümer nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend an andere Personen weiterzuleiten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist in Zeile 46 eine "1" einzutragen.
Außerdem muss die entsprechende Kapitalertragsteuer in Zeile 37 bzw. 43 abgezogen werden, allerdings kann die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Die jeweilige Ermittlung ist in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.
[Sparer-Pauschbetrag → Anlage KAP Zeilen 16, 17]
Sofern die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wird bei der Einkünfteermittlung ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR abgezogen. Ehegatten wird bei Zusammenveranlagung ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR gewährt und ist bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 1.000 EUR, werden die Einkünfte des anderen um den nicht genutzten Sparer-Pauschbetrag gemindert. Der Sparer-Pauschbetrag ist auf die Höhe der Einnahmen begrenzt, sodass ein Verlust nicht entstehen kann.
Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind grds. sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen etc.) abgegolten. Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" kommt ein Abzug der tatsächlich entstandenen WK nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.1.2015, VIII R 13/13, BFH/NV 2015 S. 582). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn die nach dem 31.12.2008 geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (BFH, Urteil v. 2.12.2014, VIII R 34/13, BFH/NV 2015 S. 570). Ausgenommen sind jedoch folgende Kosten:
- Veräußerungskosten und Kosten i. Z. m. Termingeschäften werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt.
- Anschaffungsnebenkosten werden in die Veräußerungsgewinnberechnung einbezogen. Hierzu gehört auch der Anteil der Transaktionskosten einer Vermögensverwaltungsgebühr. Bei Pauschalhonoraren ("all-in fee") i. Z. m. der Abgeltungsteuer ist die in der "all-in-fee" enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen (BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rn. 93 ff., BStBl 2022 I S. 742).