Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 91
Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich (→ Tz 517, → Tz 516). →Kinder
Rz. 92
[Kranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes → eZeilen 31–33, Zeilen 34–42]
Der Abzug von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen für berücksichtigungsfähige Kinder bei den Eltern setzt voraus, dass der Versicherungsgesellschaft erlaubt wurde, die Daten der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Deshalb dürfen Sie hier auch nur in diesem Fall Eintragungen vornehmen.
Sind Sie im Versicherungsvertrag, durch den Ihr Kind versichert ist, als Versicherungsnehmer (Schuldner der Beiträge) aufgeführt, können Sie alle Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (Basisbeiträge – eZeilen 31, 32) – in voller Höhe, solche für Wahlleistungen oder Krankengeldanspruch in Zeile 34 nur bis zum Höchstbetrag), als eigene Sonderausgaben geltend machen. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zurückerstattet, mindern diese den abzugsfähigen Betrag (eZeile 33).
War das Kind Versicherungsnehmer, kann es seine Versicherungsbeiträge, unabhängig davon, wer gezahlt hat, in seiner eigenen Steuererklärung angeben (Anlage Vorsorgeaufwand). Nur wenn das Kind auf den Sonderausgabenabzug für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge verzichtet, z. B. weil es nur geringe eigene Einkünfte hat, können die Eltern diese wie eigene Beiträge geltend machen. In Zeile 35 werden nur die Basiskrankenversicherungsbeiträge erfasst, in Zeile 37 die Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Kindes. Soweit sich aus den Beiträgen zur Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld ergibt z. B. regelmäßig beim gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung ist dies in Zeile 36 zu erklären. Diese Beitragsteile kann nur das Kind als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Erstattete Beiträge oder Zuschüsse von Dritten mindern die abzugsfähigen Beträge (Zeilen 38, 40) (→ Tz 522). Beiträge für eine vergleichbare ausländische Krankenversicherung für das Kind sind gesondert (Zeile 41) zu erfassen, weil hier kein elektronischer Datenaustausch erfolgt.
Rz. 93
[Übertragung der Freibeträge → Zeilen 43–48]
Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder möglich, wenn ein Elternteil nicht unterhaltsverpflichtet ist (zu niedrige Einkünfte) oder seiner Unterhaltspflicht im Jahr nicht ausreichend (d. h. zu weniger als 75 % des festgelegten Betrags) nachkommt (Zeile 43). Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn Unterhaltskosten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind (Zeile 44). Mit der Übertragung verliert der Elternteil ohne Freibetrag auch sämtliche anderen vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen.
Sobald der verdoppelte Freibetrag beantragt wird, ist in Zeile 6 der volle Kindergeldanspruch einzutragen (→ Tz 517).
Die Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf einen Elternteil (Zeile 45) ist nur bei minderjährigen Kindern möglich, vorausgesetzt, das Kind ist nur bei diesem Elternteil gemeldet. Hat der andere Elternteil Betreuungskosten getragen oder das Kind zeitweise betreut, kann er der Übertragung seines Freibetrags widersprechen (→ Tz 521).
Die Zeilen 46–48 sind für die Fälle vorgesehen, in denen das Kind bei Stief- oder Großeltern berücksichtigt werden soll, weil das Kind in deren Haushalt lebt und ihnen bereits das Kindergeld ausgezahlt wurde. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich die Anlage K (erhältlich beim Finanzamt oder aus dem Internet abrufbar) ausfüllen und unterschreiben.
Rz. 94
[Alleinerziehende → Zeilen 49–54]
Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 1.908 EUR im Jahr für das erste bzw. 240 EUR für jedes weitere Kind beantragen (→ Tz 523). →Kinder
Dazu geben Sie in Zeile 49 an, in welchem Zeitraum das Kind bei Ihnen mit Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) gemeldet war, und ergänzen Sie in Zeile 50 die Aussage zum ausgezahlten Kindergeld. Lebte in Ihrem Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft (Zeilen 51–54), ist regelmäßig kein Entlastungsbetrag möglich.
Rz. 95
[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung → Zeilen 61–64]
Den Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR jährlich können Sie nur für volljährige Kinder und für Zeiten erhalten, in denen das Kind in Ausbildung und auswärts untergebracht (Zeile 61) ist. Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten (Zeile 62) gilt u. U. ein gekürzter Freibetrag (→ Tz 528).
Geschiedene, dauernd getrennt lebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder können einvernehmlich s...