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Mit dem Baukindergeld fördern die KfW-Bank und das Bundesministerium des Inneren den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern. Die Rahmenbedingungen ergeben sich allein aus dem KfW-Programm "Baukindergeld (424)" (Stand 17.5.2019). Es gibt keine gesetzliche Grundlage.
Fördervoraussetzungen
Die Immobilie, für die Baukindergeld beantragt wird, muss im Eigentum bzw. mind. 50%igem Miteigentum des Antragstellers stehen und selbst genutzt werden, d. h., die Familie muss darin wohnen. Ob es sich dabei um einen Neu- oder Altbau (Bestandsimmobilie) handelt bzw. ob die Immobilie selbst gebaut oder gekauft wurde, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Wohnungsgröße. Baukindergeld gibt es nur für den ersten Immobilienerwerb einer Familie. Zur Dauernutzung bereits vorhandenes selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum schließt eine Förderung aus.
Weitere Fördervoraussetzung ist, dass für das Objekt die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag innerhalb dieses Zeitraums geschlossen wurde.
Baukindergeld ist nur möglich, wenn in der Immobilie im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder wohnen, für die der Antragsteller entweder kindergeldberechtigt ist oder bei denen die kindergeldberechtigte Person mit dem Antragsteller im Haushalt lebt (Ehegatte, Lebenspartner, eheähnlicher Partner).
Außerdem darf das z. v. E. der Eltern im zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung (bei Antragstellung 2019; maßgebend Einkommen 2016 und 2017) im Durchschnitt der beiden Jahre 90.000 EUR (mit einem Kind) nicht übersteigen. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000 EUR, sodass das z. v. E einer Familie mit zwei Kindern bis zu 105.000 EUR jährlich betragen darf.
Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt 1.200 EUR pro Jahr für jedes im geförderten Objekt lebende, im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kind über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren, also bis zu 12.000 EUR je Kind, wenn das Wohneigentum ununterbrochen zehn Jahre selbst genutzt wird. Änderungen nach Antragstellung (z. B. Geburt eines weiteren Kindes, Erreichen der Volljährigkeit) sind ohne Bedeutung.
Anspruchsdauer
Der Anspruch auf Baukindergeld endet, wenn die geförderte Immobilie nicht mehr selbst bewohnt wird.
Baukindergeld wird nur so lange gezahlt, wie die bereitgestellten Bundesmittel reichen, Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Antrag
Die Anträge sind bei der staatlichen KfW-Bank spätestens drei Monate nach dem Einzug (maßgebend: amtliche Meldebestätigung) bzw. bei Kauf spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags online unter www.kfw.de/zuschussportal zu stellen. Nach Antragseingangsbestätigung müssen innerhalb von drei Monaten die ESt-Bescheide der beiden maßgebenden Jahre, die amtliche Meldebestätigung des Einzugstags und ein Grundbuchauszug über den Eigentumserwerb bzw. die Auflassungsvormerkung elektronisch übermittelt werden.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in jährlichen Raten. Dazu erhält der Antragsteller eine Auszahlungsbestätigung, in der der Zeitpunkt der ersten Ratenzahlung genannt ist. Die Auszahlung der weiteren Raten soll jährlich jeweils im gleichen Monat wie die Auszahlung der ersten Rate erfolgen.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal der KfW-Bank unter www.kfw.de/baukindergeld.