Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 581
[Aufwendungen als Sonderausgaben → Zeilen 73–79]
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG, sind ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr je Kind abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch für die entsprechenden Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten sowie für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG; → Tz 551).
Rz. 582
Begünstigte Aufwendungen
Kinderbetreuungskosten sind im Jahr der Zahlung (§ 11 EStG) abziehbar.
Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten, in einer Tagesstätte oder Krippe, durch eine Tagesmutter und in Ganztagesstätten, ebenso Ausgaben für die Beschäftigung einer Person im Haushalt, soweit diese die Kinder betreut, sowie die Beaufsichtigung eines Kindes durch einen Babysitter. Die Aufwendungen für ein Au-pair umfassen regelmäßig Kinderbetreuung und Hausarbeiten. Ohne Nachweis der zeitlichen Umfänge der Tätigkeiten, kann von einem hälftigen Kostenanteil, der auf die Betreuung entfällt, ausgegangen werden.
Abzugsfähig sind auch Kosten für die Hausaufgabenbetreuung sowie für die (Nachmittags-)Betreuung in einem Internat, ebenso für die Unterbringung eines Kindes in einem zweisprachigen Kindergarten (BFH, Urteil v. 19.4.2012, III R 29/11, BFH/NV 2012 S. 1859).
Unterkunftskosten im Internat sind begünstigte Betreuungskosten
Unterbringungskosten – nicht jedoch Verpflegungskosten – in einem Internat gehören zu den Betreuungskosten, weil sie auch auf die betreuende Personensorge des Kindes entfallen (Thüringer FG, Urteil v. 25.10.2016, 2 K 95/15, EFG 2016 S. 1940, rkr.). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für die gezielte Vermittlung von besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten (z. B. Unterricht, Schulgeld, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Tennis- oder Reitunterricht) oder Aufwendungen für ein Ferienlager (BFH, Beschluss v. 17.1.2017, III B 20/16, BFH/NV 2017 S. 740). Zur Frage, ob Kosten für ein Ferienlager begünstigt sein könnten, ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. III R 50/17, Vorinstanz: Sächsisches FG, Urteil v. 15.3.2017, 2 K 1429/16, EFG 2017 S. 1220).
Die Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen wird anerkannt, wenn den Leistungen klare und eindeutige, zivilrechtlich wirksam zustande gekommene, Vereinbarungen zugrunde liegen, die inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch einen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Abzugsfähig sind Geld-, Sachleistungen (Verpflegung, Unterbringung, Waren) und sonstige Sachkosten für die Betreuungsperson. Auch der Ersatz von Auslagen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten, Eintrittsgelder) wird anerkannt, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind. Dasselbe gilt für einen mit einer ansonsten unentgeltlichen Betreuung gewährten Fahrtkostenersatz (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2012, 4 K 3278/11, rkr., EFG 2012 S. 1439). Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson, die Verpflegung des Kindes oder Eintrittsgelder für das Kind.
Wird ein einheitliches Entgelt für die Betreuungsleistungen und andere nicht begünstigte Leistungen bezahlt, ist eine (ggf. schätzungsweise) Aufteilung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012:012, BStBl 2012 I S. 307).
Werden für die Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die z. B. für Nachhilfe, bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) oder für Verpflegung gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen. Der Abzug des Kostenanteils für Betreuung ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beträge (z. B. im Vertrag oder der Rechnung) vorliegt. Erhaltenes Betreuungsgeld ist nicht auf die Betreuungskosten anzurechnen.
Rz. 583
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Kinderbetreuungskosten sind nur für zum Haushalt gehörende Kinder abzugsfähig. Das Kind muss in der elterlichen Wohnung leben oder mit Einwilligung der Eltern vorübergehend auswärtig (z. B. in einem Internat) untergebracht sein. Auch wenn ein Elternteil zusammen mit dem Kind in Wohngemeinschaft mit anderen Pers...