Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 689
[Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für häusliches Arbeiten → Zeilen 60–62]
Der Abzug für Aufwendungen i. Z. m. beruflichem Arbeiten zuhause wurde ab dem Vz. 2023 neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen bestehen zum einen darin, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in den Fällen von Bedeutung ist, in denen es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. In diesem Fall sind unverändert die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abzugsfähig, alternativ gibt es neu eine Jahrespauschale von 1.260 EUR. Der Fall des (auf 1.250 EUR jährlich) begrenzten Abzugs der Arbeitszimmerkosten in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wurde gestrichen bzw. in den Abzug über die Homeoffice-Pauschale integriert, ist aber dort weiterhin von Bedeutung.
Die zweite wesentliche Änderung besteht in der Erweiterung des Arbeitnehmerkreises, der die Homeoffice-Pauschale neu bzw. Tagespauschale in Anspruch nehmen kann, sowie deren Erhöhung. Wie bei jeder gesetzlichen Änderung kann es im Einzelfall gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Verbesserung oder (in seltenen Fällen) zu einer Verschlechterung kommen.
[Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 60]
Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist (→ Tz 692). Häusliche Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern möglich und auch, wenn das Zimmer ausschließlich zur Verwaltung von Beteiligungseinkünften oder Vermietungsobjekten genutzt wird.
Rz. 690
Voraussetzungen für den Kostenabzug
Folgende Kriterien sind für ein häusliches Arbeitszimmer von Bedeutung:
- abgeschlossener (von vier Wänden umgebener) Raum
- so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung
- im häuslichen Bereich
- Nutzung als Arbeitszimmer
- persönliche Bedingungen (Beruf)
Beruflich und privat genutzter Raum/Arbeitsecke
Wird das Zimmer beruflich und privat genutzt, sind die Kosten für das Zimmer insgesamt nicht abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14, BFH/NV 2016 S. 447). Dies gilt sowohl, wenn nur ein Teil des Zimmers z. B. als Arbeitsecke beruflich genutzt wird, als auch, wenn ein Raum im zeitlichen Umfang nicht unerheblich (mindestens 10 % der Nutzungszeit) privat genutzt wird (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 23/12, BFH/NV 2016 S. 912). Die Nutzung des Zimmers für eine nicht steuerbare Tätigkeit gilt als Privatnutzung (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 20/13, BFH/NV 2016 S. 1146).
Rz. 691
Die berufliche Nutzung des Zimmers ist anhand von äußeren Merkmalen zu prüfen. Grundvoraussetzung ist, dass die Wohnung groß genug ist, dass ein Zimmer davon beruflich verwendet werden kann und trotzdem noch genügend Platz für das private Wohnbedürfnis vorhanden ist (Grundregel: Ein Raum je Haushaltsmitglied, sowie Küche, Bad und WC). Weiterhin muss sich das Arbeitszimmer in einem eigenen getrennten (von Wänden umgebenen) Zimmer befinden. Ein Durchgangszimmer wird nicht anerkannt, wenn dahinter private Räume liegen, die ständig genutzt werden (z. B. Küche, Wohn-, Ess-, Kinderzimmer, WC). Unschädlich ist dagegen ein dahinter liegendes Schlafzimmer. Weiterhin dürfen in dem Zimmer keine Gegenstände stehen, die für eine regelmäßige private Mitbenutzung sprechen (z. B. Gästebett, Bügelmaschine, Ergometer). Außerdem muss der Beruf des Steuerpflichtigen eine berufliche Nutzung eines Zimmers glaubhaft erscheinen lassen.
Rz. 692
Das Zimmer gehört zum häuslichen Bereich, wenn es von der Wohnung aus – auch durchs Freie – betreten werden kann, ohne dass eine öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Fläche betreten werden muss (BFH, Beschluss v. 30.1.2014, VI B 125/13, BFH/NV 2014 S. 688). Dies ist bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern praktisch immer der Fall. Bei einem Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen wird das Zimmer der häuslichen Sphäre zugeordnet, wenn es in unmittelbarer Nähe zur Wohnung (ohne fremde Wohnung dazwischen) liegt oder das Zimmer in einem einheitlichen Mietvertrag als Zubehörraum zusammen mit der Wohnung angemietet wurde.
Rz. 693
Ein Raum wird als Arbeitszimmer angesehen, wenn er vorwiegend zur Erledigung von Arbeiten gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Art genutzt wird (büroartiger Raum; zentrales Möbelstück i. d .R. ein Schreibtisch) und nicht für einen Publikumsverkehr vorgesehen ist. Möglich ist aber auch eine geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung. Typische Fälle sind z. B. das häusliche Büro eines Handelsvertreters, Übersetzers, Journalisten, Schriftstellers, Lehrers, Rechtsanwalts oder der Übungsraum eines Musikers (BFH, Urteil v. 10.10.2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013 S. 359).
Nicht als Arbeitszimmer gelten Ausstellungs-, Lagerräume für Waren oder Werbematerial, Archiv- oder Betriebsräume, die z. B. mit Maschinen oder beruflich genutzten Geräten ausgestattet sind (Betriebsstätte). Dies gi...