1 Arbeitslohn
1.1 Lohnbezüge
Rz. 563
[Bruttoarbeitslohn → eZeile 6]
Der Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören alle Bezüge und Vorteile (Geld oder Sachbezüge z. B. Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung) die für eine Beschäftigung gewährt werden, also wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist. Ohne Bedeutung ist, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder um Geld oder Sachbezüge.
Rz. 564
Arbeitszeitkonten
Im Rahmen einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung mit z. B. der Möglichkeit einer zeitweiligen bezahlten Arbeitsfreistellung (Sabbatjahr) oder kürzeren Arbeitszeit vor Rentenbeginn gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Im Regelfall werden Teile des Arbeitslohns (z. B. Überstundenvergütung, Mehrarbeitszuschläge, Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem Lebensarbeitszeitkonto angespart. Solche Konten werden entweder bei Geldguthaben als Geldkonto oder bei Zeitguthaben als Zeitkonten geführt. Die Gutschrift auf solchen Konten erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem die ursprünglichen Beträge fällig geworden wären. Sie führt zu einer Veränderung (Verringerung) der laufenden (steuerpflichtigen) Bezüge, denn die Wertgutschrift bzw. Ansammlung auf dem Arbeitszeitkonto löst noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16, BFH/NV 2018 S. 768), weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht darüber verfügen kann. Die Auszahlung erfolgt erst in Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung. Zu diesem Zeitpunkt fließt Arbeitslohn zu, sodass dann Lohnsteuer abzuführen ist. Bei der Berechnung der Lohnsteuer bzw. beim Lohnsteuerabzug gelten die üblichen Regelungen.
Die vertragliche Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bei schwerer Erkrankung oder Vermögensschäden aufgrund von Naturkatastrophen ist unschädlich. Wird das Guthaben dagegen entgegen der Vereinbarung aus anderen Gründen ganz oder teilweise ausgezahlt, ist regelmäßig das gesamte Guthaben im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung als Arbeitslohn zu versteuern. Sofern die angesparten Beträge aus mehreren Jahren stammen, kommt auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftel-Regelung zur Anwendung. Sonderregelungen gelten bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während der Freistellungsphase oder einem Arbeitgeberwechsel. Hier kann das Guthaben eventuell auf den neuen Arbeitgeber oder die Rentenversicherung übertragen werden. Weitergehende Infos vgl. BMF, Schreiben v. 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl 2009 I S. 1286.
Rz. 565
Fahrzeugüberlassung
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (Pkw, Motor-, Fahrrad) auch für Privatfahrten und/oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, gehört dieser geldwerte Vorteil (Nutzungswert) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der, ebenso wie die Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft, in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist. Entscheidend für die Besteuerung der Kfz-Privatnutzung ist die arbeitsvertragliche Regelung. Ist eine Privatnutzung vertraglich erlaubt, muss dafür grundsätzlich ein geldwerter Vorteil versteuert werden, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Kfz tatsächlich privat genutzt wird (BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10, BFH/NV 2013 S. 1298). Der Arbeitnehmer kann die Versteuerung für die Möglichkeit der Privatnutzung in diesem Fall nur verhindern, wenn er anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweist, dass tatsächlich keine Privatnutzung des Kfz stattgefunden hat. Zu den Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch siehe → Tz 983.
Rz. 566
Nutzungsverbot
War die private Nutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten, ist kein Nutzungswert zu versteuern, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Einhaltung der Vereinbarung überwacht oder nicht (BFH, Urteil v. 18.4.2013, VI R 23/12, BFH/NV 2013 S. 1316).
Allein die Erlaubnis, den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu nutzen, beinhaltet kein Einverständnis der Privatnutzung. Wird festgestellt, dass nach den tatsächlichen Umständen das Privatnutzungsverbot nur zum Schein geregelt und schlüssig (z. B. mündliche Absprache) eine private Nutzung erlaubt wurde, ist ein Nutzungswert zu versteuern.
Wird das Verbot aus besonderem Anlass oder zu besonderem Zweck von Fall zu Fall ausgesetzt, so ist jeder privat gefahrene Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kfz zu bewerten. Der Nachweis der Fahrstrecke ist anhand der Kilometerstände zu dokumentieren.
Dieses gilt entsprechend für einen angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bei einem Gesellschafter-Gesch...