Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
2.1 Werbungskosten allgemein
Rz. 633
Begriff der Werbungskosten
Zu den Werbungskosten bei der Einkunftsart "nichtselbstständige Arbeit" gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, also unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen bzw. getätigt werden, um Arbeitslohn zu bekommen oder weiterhin zu erhalten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Aufwendungen müssen objektiv in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Ohne Bedeutung ist, ob die Aufgaben dem Grunde nach notwendig waren (z. B. Kauf eines zusätzlichen Fachbuchs zum gleichen Thema) oder üblich sind (z. B. Nutzung der ersten statt der zweiten Klasse der Bahn bei einer Auswärtstätigkeit).
WK sind bereits möglich, bevor eine Tätigkeit aufgenommen wurde. Typische sog. vorweggenommene Werbungskosten sind z. B. Bewerbungskosten, auch wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte (vergebliche Werbungskosten). Auch nachträgliche WK, also Aufwendungen, die nach Beendigung der Tätigkeit vom Arbeitnehmer bezahlt wurden, sind abzugsfähig, wenn sie ihre Ursache noch im Dienstverhältnis hatten, z. B. Schadensersatz für im Beruf verursachte Schäden.
Rz. 634
Werbungskosten werden grds. im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, soweit die Kosten nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbar sind (→ Tz 667).
Hat der Arbeitgeber Kosten steuerfrei ersetzt (z. B. bei Auswärtstätigkeiten oder doppelter Haushaltsführung) oder pauschal versteuert (z. B. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), mindert der Arbeitgeberersatz die abzugsfähigen WK (§ 3c Abs. 1 EStG).
Rz. 635
Arbeitnehmerpauschbetrag/Werbungskostenpauschbetrag
Für WK wird automatisch ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR jährlich berücksichtigt, wenn i. Z. m. dem Dienstverhältnis keine oder geringere WK erklärt werden (§ 9a Nr. 1a EStG). Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, kann jeder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn nicht das ganze Jahr über Arbeitslohn bezogen wurde (z. B. Ferienjob). Im Gegensatz zu tatsächlichen WK dürfen sich durch den Abzug des Pauschbetrags keine negativen Einkünfte ergeben.
Für Bezieher von Versorgungsbezügen (→ Tz 624) beträgt der Werbungskostenpauschbetrag 102 EUR (Jahresbetrag), wenn keine höheren Ausgaben vorhanden sind (§ 9a Nr. 1b EStG).
Hat ein Arbeitnehmer sowohl "normalen" Arbeitslohn als auch Versorgungsbezüge bekommen, werden beide Pauschbeträge berücksichtigt.
Rz. 636
Kosten der Lebensführung
Kosten der Lebensführung können nicht als WK berücksichtigt werden (§ 12 Nr. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge wie z. B. (bürgerliche) Kleidung, Lebensmittel, Wohnungsmiete, Kosten einer Urlaubsreise.
Rz. 637
Gemischte Aufwendungen
Betreffen die Aufwendungen sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich der Lebensführung, spricht man von sog. gemischten Aufwendungen. Dabei gilt:
Ist weder der private noch der berufliche Teil von völlig untergeordneter Bedeutung und deshalb zu vernachlässigen, sind die Aufwendungen grds. in einen als WK abziehbaren und einen privat veranlassten nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen.
Der BFH lässt z. B. auch die Aufteilung von Bewirtungskosten zu, wenn der Anlass der Bewirtung sowohl beruflich und privat ist (→ Tz 691). Eine Aufteilung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614) jedoch nicht möglich, soweit
- es im Einzelfall gesetzlich anders geregelt ist (gesetzliches Abzugsverbot) oder
- es sich um Aufwendungen handelt, die durch die steuerliche Freistellung der Kosten, die zum Existenzminimum gehören (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder), abgegolten sind oder
- die Kosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder
- kein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert.
In diesen Fällen ist kein Werbungskostenabzug möglich.
Rz. 638
Ein gesetzliches Abzugsverbot besteht – selbst wenn die Kosten beruflich (mit-)veranlasst sind – für Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde innerhalb der EU oder einem Organ der EU festgesetzt worden sind (§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) sowie für Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG). Das Abzugsverbot bezieht sich jedoch nur auf die Strafe an sich, nicht auf damit zusammenhängende Kosten (z. B. Verfahrenskosten).
Steuern vom Einkommen (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) und Personensteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) dürfen nicht als WK abgezogen werden (§ 12 Nr. 3 EStG). Das gilt auch für auf diese Steuerarten entfallende steuerliche Nebenleistungen wie Zwangsgelder, Verspätungs-, Säumniszuschläge und Zinsen.
Rz. 639
Zu den Kosten, die i. Z. m. dem steuerlichen Existenzminimum stehen und mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind, gehöre...