Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 216
[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche Altersversorgung und VBL-/ZVK-Renten → eZeilen 31, 32, 36–43, 45–53, Zeilen 33–35, 44]
Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in die Anlage N, eZeilen 5–16, eingetragen (→ Tz 577). →Renten→Pensionen/Betriebsrenten
In der Anlage R sind die Renten aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts.
Rz. 217
[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 53]
Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung ("Fünftel-Regelung").
Rz. 218
[Werbungskosten → Zeilen 21–22 und 54–60]
Ohne Nachweis von Einzelaufwendungen berücksichtigt das Finanzamt bei allen Renten und Unterhaltsleistungen (Zeile 6 der Anlage SO) den gesetzlichen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR (bei Ehegatten personenbezogen für jeden Ehegatten mit entsprechenden Einkünften).
Liegen höhere tatsächliche Werbungskosten (z. B. für einen Rentenratgeber, Rechtsstreitigkeiten, Steuerberatungskosten) vor, sind diese in der Anlage R einzutragen. Werbungskosten zu den auf Seite 1 der Anlage R dargestellten Renten sind in den Zeilen 21 und 22 einzutragen, während Werbungskosten zu den auf Seite 2 vorliegenden Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung in die Zeilen 54–60 gehören.
Checkliste Anlage R
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Sie haben von Ihrer Versicherungsgesellschaft eine Leistungsmitteilung (Rentenbezugsmitteilung) erhalten? Übertragen Sie die Werte in die in der Leistungsmitteilung genannten Anlagen der Steuererklärung unter der genannten Zeile oder Kennzahl. |
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Sie haben eine gesetzliche oder private Rente bezogen? Für die bei Rentenauszahlung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Eigenanteil) können Sie den Sonderausgabenabzug beantragen (Anlage Vorsorgeaufwand). |
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Sie haben Rentennachzahlungen für mehrere(mindestens zwei) Vorjahre bekommen? Beantragen Sie die ermäßigte Besteuerung (eZeilen 10, 20, 53). |
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Sie sind sich hinsichtlich der Besteuerung Ihrer Rente unsicher? Fügen Sie, insbesondere im Erstjahr, der Steuererklärung den Rentenbescheid bei. |
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Sie haben mit Ihrem Rententräger über die Rente gestritten? Alle Aufwendungen im Zusammenhang damit (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Fachliteratur, Fahrtkosten, Porto) sind Werbungskosten (Zeilen 21, 22, 54–60). |
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