Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemein
Rz. 200
Anlage R für Renten, die nicht der Arbeitgeber bezahlt
Die Anlage R ist auszufüllen, wenn im Vz. eine oder mehrere Rente(n) bezogen wurden. Dies gilt nicht für Renten i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge (Anlage SO, Zeile 4) und Betriebsrenten bzw. Pensionen, die der Arbeitgeber zahlt (Anlage N, Zeilen 5–16). Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage R ab.
Rz. 201
1. Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich. Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der einzelnen Zeilen in der Steuererklärung.
2. Laufende Nummer der Anlage
Die Anlage R 2019 sieht nur noch die Eintragung von zwei gleichartigen Renten auf einer Anlage vor. Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Leibrenten/Leistungen aus einer Pflichtversicherung und Rürup-Rente (Zeilen 4–13)
- Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
- Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).
Private Leibrenten (Zeilen 14–20)
- Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
- Renten aus privaten Versicherungen, die nur zeitlich befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)
- Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen
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Seite 2 |
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 31–53)
- staatlich geförderte Riester-Renten
- Renten aus einer staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)
- Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen des Bundes, der Länder, Kommunen und Kirchen (z. B. VBL- und ZVK-Renten)
Werbungskosten (Zeilen 21–22 und 54–60) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. |
Rz. 202
[Allgemeines]
Renten gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert (→ Tz 851). →Renten
[Pensionen/Betriebsrenten]
Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören zum Arbeitslohn (Anlage N).
Leistungsmitteilung vom Versorgungsträger beim Ausfüllen der Anlage R beachten
Ihr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 14–20) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (jeweils Anlage R, Seite 2, Zeilen 31–53) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlage R die Rente einzutragen ist. Bitte beachten Sie auf Seite 2 der Anlage R, dass im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.
2 Gesetzliche Renten, Rürup-Renten (Seite 1)
Rz. 203
[Rente nach ausländischem Recht → Zeile 4]
Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in den eZeilen 5 bis 10 erklären.
Rz. 204
[Leibrenten/Leistungen → eZeilen 5–10, Zeilen 11–13]
Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig (→ Tz 855). →Renten
Rz. 205
[Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag → eZeilen 5–6]
Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 5). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für Vorjahre und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).
Der eingetragene Betrag (ohne den enthaltenen Rentenanpassungsbetrag laut eZeile 6) wird – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – nur zum Teil besteuert.
Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 6...