2.1 Private und betriebliche Altersvorsorge
Rz. 872
[Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung → eZeilen 31–32, 36–53 und Zeilen 33–35 und 44]
Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung. Zur betrieblichen Altersversorgung gehören:
- Riester-Rente
- Pensionsfonds
- Pensionskassen
- Direktversicherungen
- Direktzusage
- umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder Zusatzversorgungskassen der Kommunen oder Kirchen (ZVK).
Hinweis: Wichtiges zum Thema "Betriebliche Altersvorsorge" finden Sie auch auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".
Rz. 873
Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)
Bei Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase durch eine Altersvorsorgezulage oder steuerliche Vergünstigungen in Form der Steuerbefreiung oder des Sonderausgabeabzugs gefördert. Vertiefend siehe → Tz 491 ff.
Die Renten (Leistungen) aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden grundsätzlich in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h., es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden.
Der Teil der Rente, der aus eigenen Beitragszahlungen stammt, wird sogar zweimal besteuert, da die Beiträge i. d. R. aus versteuerten Einnahmen bezahlt wurden.
Rz. 874
Nicht geförderte Beiträge
Nicht geförderte Beiträge liegen vor, wenn die vorgenannten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden oder die Beiträge des Arbeitgebers pauschal nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung besteuert wurden. Auch Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2002 geleistet wurden, gehören zu den nicht geförderten Beiträgen. Bei Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG. Die Fünftel-Regelung kommt nicht zur Anwendung.
Wegen weiterer Einzelheiten i. Z. m. der betrieblichen Altersversorgung: BMF, Schreiben v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl 2018 I S. 147.
Aufteilung der Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Altersvorsorgeverträgen in der Auszahlungsphase
Auszahlungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen
Der Steuerpflichtige hat vor Jahren einen Riester-Vertrag abgeschlossen und die Altersvorsorgezulage erhalten. Seine laufenden Beitragszahlungen waren höher als der Förderhöchstbetrag.
Bei Auszahlung der Rente ist der Teil der Rente, der mit geförderten Beiträgen in Zusammenhang steht, in voller Höhe zu versteuern. Soweit die Rente aus "überzahlten" (nicht geförderten) Beiträgen stammt, muss sie nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
Rz. 875
Leistungsmitteilung
Die Steuerpflichtigen erhalten von ihrem Versicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird (Aufteilung). Die Besteuerungsvorschrift ist jeweils angegeben. Die Angaben aus der Bescheinigung können direkt in die Anlage R, Seite 2 übertragen werden. Bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens sind entsprechende zu versteuernde Leistungen in der Leistungsmitteilung enthalten.
Rz. 876
Kleinbetragsrente
Eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist in eZeile 36 zu erfassen. Wegen des Begriffs "Kleinbetragsrente".
Hinweis: Wichtiges zum Thema "Betriebliche Altersvorsorge" finden Sie auch auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".
2.2 Private Veräußerungsrenten
Rz. 877
Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Rente aus Veräußerungsgeschäften auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeile 14). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.
2.3 Weitere Renten
Wegen der Besteuerung weiterer Renten wird verwiesen auf:
- Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehegatten, soweit bei der ausgleichsverpflichteten Person Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG;.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie beim Zahlenden als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 22 Nr. 1a EStG;.
2.4 Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Rentenarten
Rz. 878
Rentenart |
Fundstelle |
Besteuerung |
Weitere Informationen |
Rentenzahlung vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) oder aus Unterstützungskassen (Betriebsrente) |
§ 19 Abs. 2 EStG |
Arbeitslohn nach § 19 EStG; i. d. R. Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) |
→ Tz 577 ff. |
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Rürup-Renten, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buc... |