Rz. 881

[Renten und Versorgungsleistungen → Zeile 4]

Neben den Renten (→ Tz 851 ff.) sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig.

 

Rz. 882

Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).

Hinweis: Wichtiges zum Thema "Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 und nach dem 31.12.2007" finden Sie auch auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".

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