1 Wiederkehrende Bezüge
Rz. 881
[Renten und Versorgungsleistungen → Zeile 4]
Neben den Renten (→ Tz 851 ff.) sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig.
Rz. 882
Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).
Hinweis: Wichtiges zum Thema "Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 und nach dem 31.12.2007" finden Sie auch auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".
2 Unterhaltsleistungen
Rz. 883
[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]
Informationen zu dem Thema finden Sie in den
Rz. 884
[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]
Hierzu lesen Sie bitte die
Rz. 885
[Werbungskosten → Zeile 7]
Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.
3 Leistungen
Rz. 886
[Leistungen → Zeilen 8–9]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein.
Rz. 887
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97,BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Rz. 888
Hinweis: Wichtiges zum Thema "Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG" mit Beispielen finden Sie auch auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".
Rz. 889
[Werbungskosten → Zeile 11]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Rz. 890
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (→ Tz 964) zu den sonstigen Einkünften, ist die Freigrenze von 256 EUR nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden (BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, Rn. 10, BStBl 2014 I S. 1581). Das gilt ebenso für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit diese nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einzustufen sind (→ Tz 964 ff.).
Rz. 891
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der so ermittelte Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG (→ Tz 316) scheidet aus.
Die Verluste können jedoch mit positiven Einkünften aus Leistungen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden. Dazu ist der Verlust besonders festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist damit nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid mit dem Einspruch angegriffen werden. Einzelheiten zum Feststellungsverfahren siehe. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den sonstigen Leistungen.
4 Abgeordnetenbezüge
Rz. 892
[Abgeordnetenbezüge → Zeile 14]
Hinweis: Wichtiges zum Thema "Abgeordnetenbezüge" finden Sie auf http://mybook.haufe.de unter "Weiterführende steuerliche Informationen".
5 Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft)
5.1 Kauf und Verkauf von Grundstücken
Rz. 893
[Anschaffungs-/Veräußerungszeitpunkt → Zeile 32]
Die Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb unterliegt als Spekulationsgeschäft der Besteuerung. Ohne Belang sind die Gründe für den Verkauf, sodass eine Steuerpflicht auch z. B. dann eintritt, wenn die Versteigerung droht (BFH, Urteil v. 27.9.2012, III R 19/11, BFH/NV 2013 S. 1027). Für die Fristenberechnung in § 23 EStG kommt es darauf an, wann der Kaufvertrag schuldrechtlich abgeschlossen wurde (BF...