Rz. 403
Steuerberatungskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08, BFH/NV 2010 S. 1012; BFH, Urteil v. 16.2.2011, X R 10/10, BFH/NV 2011 S. 977; BFH, Urteil v. 17.10.2012, VIII R 51/09, BFH/NV 2013 S. 365).
Rz. 404
Betriebsausgaben und Werbungskosten
Stehen Steuerberatungskosten mit Gewinneinkünften, Betriebsteuern (Umsatz-, Gewerbe-, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen in Zusammenhang, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Kosten für die Beratung, die Erstellung oder Überwachung der Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmenüberschussrechnung, einschließlich des Einspruchsverfahrens, sind betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgabe. Auch die Ausgaben für die Mitarbeit des Steuerberaters bei Betriebs- und Außenprüfungen durch das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger sind begünstigt.
Werbungskosten können Steuerberatungskosten sein, soweit sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, V+V oder aus sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG dienen. Ein Werbungskostenabzug kommt auch in Betracht, wenn die Kosten mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die mit der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden.
Steuerberatungskosten sind Aufwendungen für die mündliche oder schriftliche Beratung durch einen Steuerberater und Kosten für steuerliche Gutachten sowie Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine. Zu den Steuerberatungskosten zählen auch Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur (z. B. der Kaufpreis für dieses Buch), für Software (CD-ROM/DVD) zur Erstellung von Steuererklärungen (z. B. Taxman, Haufe-Lexware) und Kosten für eine Steuer-Rechtsschutzversicherung, soweit sie von den Kosten einer üblichen Rechtsschutzversicherung abgegrenzt werden können. Zu berücksichtigen sind auch Fahrtkosten, einschließlich etwaiger Unfallkosten auf der Fahrt zum oder vom Steuerberater, sowie Kosten für Fahrten zum Finanzamt.
Rz. 405
Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
Steuerberatungskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Dies ist der Fall bei der Erstellung des Hauptvordrucks zur Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) einschließlich Anlage WA-ESt, den Anlagen Kind, U und Unterhalt. Auch Beratungskosten i. Z. m. Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Tätigkeiten sind nicht abziehbar. Dies gilt auch für Beratungsvergütungen bei der Beantragung von Kindergeld oder der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung.
Rz. 406
Gemischte Aufwendungen – Vereinfachungsregel
Sind die Aufwendungen sowohl durch die Einkünfte (Anlagen G, S, N, R, SO, V) als auch privat veranlasst (gemischte Aufwendungen), ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung zulässig.
Es wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen i. H. v. 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen wird i. d. R. bei gemischten Steuerberatungskosten bis 100 EUR der Zuordnung durch den Steuerpflichtigen gefolgt.
Rz. 407
Sonstige Beratungskosten
Privat veranlasste sonstige Beratungskosten (z. B. in Finanzierungsangelegenheiten) sind keine Sonderausgaben, auch wenn diese durch den Steuerberater in Rechnung gestellt werden. Soweit sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind, liegen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
Prozesskosten
Prozesskosten (z. B. in einem Steuerstrafverfahren) sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, soweit der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen.