Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Überblick
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten sind für zwei Personen mit deren Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe deren steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltenen Ehegatten gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Stimmt der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Sonderausgabenabzug nicht zu, ist der Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) zu prüfen. Der Abzug ist dabei nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag zuzüglich Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen der unterhaltenen Person möglich. Der Höchstbetrag ist nach § 33a Abs. 1 EStG an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt für 2024 11.784 EUR.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der unterstützte Ehegatte eigene Einkünfte und Bezüge hat.
[Unterhaltsleistungen lt. Anlage U → Zeilen 29–32]
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können steuerlich entweder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten,
- zahlender Ehegatte/und Leistungsempfänger sind beide unbeschränkt einkommensteuersteuerpflichtig,
- der Unterhaltsschuldner (Geber) stellt einen Antrag auf Sonderausgabenabzug,
- der Leistungsempfänger hat dem Sonderausgabenabzug mit dem amtlichen Vordruck Anlage U (kann vom Finanzamt angefordert werden) zugestimmt,
- Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden.
Rechtsfolge
Derjenige, der die Unterhaltsleistungen zahlt, kann die Aufwendungen bis zu höchstens 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgabe abziehen. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung des Empfängers zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltsleistungen in der Höhe, wie sie der Geber als Sonderausgaben abziehen kann, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern (Realsplitting).
Unterhaltsleistungen
Es kann sich um Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht, um gerichtlich festgelegte, vertraglich vereinbarte oder um freiwillige Leistungen handeln. Zu berücksichtigen sind laufende oder einmalige Leistungen. Begünstigt sind nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen zur vollen oder teilweisen Abgeltung einer Unterhaltsverpflichtung, z. B. in Form einer teil- oder unentgeltlichen Wohnungsüberlassung – Ansatz mit dem Mietwert. Der Verpflichtete (Geber) erzielt insoweit keine Einnahmen aus V+V.
Steht die Wohnung ganz oder teilweise im Eigentum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, gehören auch die von ihm übernommenen verbrauchsunabhängigen Kosten, einschließlich Schuldzinsen, bei gleichzeitigem Verzicht auf zustehende Ausgleichsansprüche dem Grunde nach zu den Unterhaltsleistungen (BFH, Urteil v. 18.10.2006, XI R 42/04, BFH/NV 2007 S. 1283).
Wird Unterhalt an den Ehepartner und die Kinder gezahlt, sind einheitliche Zahlungen nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Umständen aufzuteilen. Da der Kindesunterhalt nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, sollte der Unterhaltsschuldner Zahlungen an den geschiedenen Ehepartner am besten getrennt überweisen.
Zu den Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zählen auch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Leistungsempfängers, wenn sie vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich übernommen werden.
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) erhöhen den Höchstbetrag von 13.805 EUR in jedem Fall, also auch, wenn sie von der unterhaltsberechtigen Person bezahlt werden.
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung kann nur der Leistungsempfänger als Sonderausgabe abziehen, unabhängig davon, wer sie schuldet und tatsächlich bezahlt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 EStG).
Unbeschränkte Steuerpflicht
Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Eine Ausnahme ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich, wenn der Zahlende (Geber) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und der Empfänger der Zahlungen seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder im EWR hat. Gleiches gilt bei entsprechender Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. USA).
Antrag und Zustimmung
Der Unterhaltsverpflichtete (Geber) muss jährlich einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen. Der Antrag kann auf einen Teil der Leistungen beschränkt werden. Der Antrag kann nicht zurückgenommen...