Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 854
Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Weiterhin gehören die Nebenkosten und später anfallende Aufwendungen, die dem Eigentumserwerb dienen, zu den (nachträglichen) AK.
Rz. 855
Betriebsbereiter Zustand eines Gebäudes
Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft ist bei einem Gebäude für jeden Teil des Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen (BFH, Urteil v. 18.8.2010, X R 30/07, BFH/NV 2011 S. 215). Dies gilt auch für Gebäudeteile (z. B. die einzelnen Wohnungen eines Mietwohngebäudes), die als Folge des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude keine selbstständigen Wirtschaftsgüter sind.
Die Betriebsbereitschaft setzt die objektive und subjektive Funktionstüchtigkeit des Gebäudes voraus. Ein Gebäude ist objektiv funktionsuntüchtig, wenn für den Gebrauch wesentliche Teile objektiv nicht nutzbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung bereits genutzt wird oder leer steht. So sind z. B. die Aufwendungen für die Erneuerung einer nicht mehr funktionierenden oder feuerpolizeilich nicht mehr zulässigen Heizungsanlage AK und daher nicht sofort als WK abziehbar. Mängel, vor allem durch Verschleiß, die durch laufende Reparaturen beseitigt werden, schließen die Funktionstüchtigkeit hingegen nicht aus. Werden für den Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes funktionstüchtig gemacht, sind die Aufwendungen AK.
Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist. Aufwendungen für Baumaßnahmen, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, sind AK. Entsprechendes gilt, wenn der Erwerber ein vermietetes Wohngebäude erworben hat und umgehend die Mietverträge kündigt, weil das Gebäude aus der Sicht des Erwerbers durch Vermietung zu fremden gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden soll.
Nutzt der Erwerber das Gebäude sofort ab dem Zeitpunkt der Anschaffung (d. h. ab Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten) zur Erzielung von Einkünften oder zu eigenen Wohnzwecken, ist es ab diesem Zeitpunkt grds. betriebsbereit. Danach anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen stellen keine AK dar.
Wird das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung nicht genutzt, ist zunächst offen, ob es aus Sicht des Erwerbers betriebsbereit ist. Führt der Erwerber im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung Baumaßnahmen durch, um das Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können, sind die Aufwendungen hierfür AK.
Herstellung des betriebsbereiten Zustands durch Umbau
A kauft ein Grundstück, das mit einem Mietshaus bebaut ist. Das Gebäude ist beim Erwerb nicht bewohnt. Der Zustand der Wohnungen würde eine sofortige Vermietung zulassen. A beabsichtigt aber bereits im Zeitpunkt des Erwerbs, die Räume so umzubauen, dass er sie als Büro- oder Lagerräume vermieten kann.
Die Aufwendungen für die Umgestaltung der Räume stellen AK dar, weil sie dazu dienen, den von A gewollten Betriebszustand herbeizuführen.
Rz. 856
Anschaffungskosten im Einzelnen
Zu den AK eines Grundstücks gehören insbesondere
- Kaufpreis,
- Grunderwerbsteuer,
- Maklergebühren,
- Notargebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags,
- Notargebühren für die Auflassung (Einigung bzgl. des Eigentumsübergangs),
- Gebühren (Amtsgericht) für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch,
- Schätzgebühren (Gutachter),
- Inseratskosten und
- Reisekosten zur Besichtigung des tatsächlich erworbenen Grundstücks; die Reisekosten zu den nichterworbenen Grundstücken gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten aus V+V, wenn das tatsächlich erworbene Grundstück vermietet wird.
Nicht zu den AK eines Grundstücks gehören
- Im Kaufvertrag gesondert ausgewiesene Erhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung
- Gebühren für die Bestellung oder Eintragung einer Grundschuld (→ Tz 889),
- Finanzierungskosten (z. B. Schuldzinsen, Damnum, Disagio) sowie
- Maklergebühren zur Vermittlung eines Darlehens (Finanzierungskosten) oder zur Suche nach einem neuen Mieter (Werbungskosten).
Besonderheiten sind bei den nachfolgenden Aufwendungen zu beachten:
- Abbruchkosten (H 6.4 EStH 2021): Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, das der Steuerpflichtige auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet hatte oder das er in der Absicht erworben hat, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht), sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Werbungskosten. Wurde das abgebrochene Gebäude zuvor zu eigenen Wohnzwecke...