Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemein
Rz. 220
Neue Erklärungsvordrucke für Renten
Die bisherige Anlage R wurde ab dem Vz.2020 in drei Anlagen aufgeteilt.
Anlage R für Renten aus dem Inland und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in die neue Anlage R-AUS eingetragen werden.
Rz. 221
Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen Arbeitslohn dar (Anlage N).
Die Anlage R ist auch nicht auszufüllen, wenn im Vz. eine Rente i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge gezahlt wird (Anlage SO, Zeile 4).
Jeder Ehegatte mit Rentenleistungen gibt eigene Anlagen ab.
2 Anlage R – Leibrenten aus dem Inland
Rz. 222
Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert (→ Tz 915). →Renten
Rz. 223
Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht mehr in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich. Achten Sie bitte auf die unterschiedliche Einfärbung der einzelnen Zeilen in der Steuererklärung.
Laufende Nummer der Anlage
Die Anlage R sieht nur noch die Eintragung von zwei gleichartigen Renten auf einer Anlage vor. Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Inländische Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente (Zeilen 4–12) (ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)
- Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
- Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).
Private Leibrenten (Zeilen 13–18)
- Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
- Renten aus privaten Versicherungen, die nur zeitlich befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)
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Seite 2 |
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 31–36) (z. B. Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen) Werbungskosten (Zeilen 37–38) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. |
Rz. 224
Leistungsmitteilung vom Versorgungsträger beim Ausfüllen der Anlage R beachten
Ihr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 13–18) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (Anlage R-AV/bAV) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlagen die Rente einzutragen ist. Bitte beachten Sie, dass auf der Anlage R-AV/bAV, im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.
2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland (Seite 1)
Rz. 225
[Leibrenten/Leistungen → eZeilen 4–9, Zeilen 10–12]
Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig (→ Tz 919). →Renten
Rz. 226
[Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag → eZeilen 4–5]
Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 4). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für ein Vorjahr und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).
Der eingetragene Betrag (ohne den enthaltenen Rentenanpassungsbetrag laut eZeile 5) wird – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – nur zum Teil besteuert.
Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 5, in eZeile 4 zusätzlich enthalten), den Sie ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen kö...